Informationsbeschaffung

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Der Verfassungsschutz erhält einen hohen Anteil seines Informationsaufkommens aus allgemein zugänglichen Quellen. Hierunter fallen z. B. frei erhältliche Publikationen, Beiträge elektronischer Medien aber auch Erkenntnisse aus öffentlichen Veranstaltungen von beobachteten Gruppierungen. Ein weiterer Teil der Informationen beruht auf Angaben anderer Behörden oder auf freiwilligen Auskünften von Personen. Die Möglichkeiten des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel werden nach den Bestimmungen des Berliner Verfassungsschutzgesetzes in Fällen angewandt, in denen sich verfassungsfeindliche Bestrebungen unter weitgehend konspirativer Abschottung und Geheimhaltung entfalten und sich anderweitig keine Informationen gewinnen lassen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel darf nur erfolgen, wenn der Einsatz erkennbar im Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht und kommt erst dann in Betracht, wenn die Informationserhebung aus offenen Quellen erschöpft ist, d.h. wenn die Erforschung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist (vgl. § 8 Abs. 4 VSG Bln)

Nachrichtendienstliche Quellen

Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln zählen insbesondere der Einsatz von Vertrauenspersonen (so genannten V-Personen, die aus Beobachtungsobjekten berichten), die Observation sowie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, deren besonders enge rechtliche Voraussetzungen im Gesetz zu Artikel 10 GG geregelt sind.

Menschliche Quellen

Eine wichtige Informationsbeschaffungsmöglichkeit sind menschliche Quellen. Dies sind neben Informanten und “Undercover Agents” (UCAs) vor allem V-Personen. V-Personen sind Privatpersonen, die in der Regel der zu beobachtenden verfassungsfeindlichen Organisation angehören oder ihr nahe stehen. Sie berichten über deren Strukturen und Aktivitäten. Ihr Einsatz ermöglicht es dem Verfassungsschutz, auch “hinter die Fassade” zu blicken und fundierte Einschätzungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit abzugeben.

Der Gesetzgeber hat dieses Mittel der Informationsbeschaffung den Verfassungsschutzbehörden ausdrücklich zugewiesen. Aufgrund der besonderen Sensibilität der Maßnahme sind dem Einsatz von V-Personen aber enge rechtsstaatliche Grenzen gesetzt, die sich sowohl aus den einschlägigen Gesetzen als auch aus internen Dienstvorschriften ergeben. So dürfen Aufträge an V-Personen nicht weiter gehen als die gesetzlichen Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden. Sie dürfen keinen steuernden Einfluss auf die Organisation, der sie angehören, ausüben. V-Personen sind auch keine “Agents Provocateurs” – sie dürfen nicht zu Straftaten anstiften. V-Personen geben die Informationen, die sie erhalten haben, aus freien Stücken weiter. Außer ihren Prämien für Informationen bekommen sie keine weiteren Vergünstigungen.

Voraussetzung beim Einsatz von V-Personen ist die Vertraulichkeit. Deshalb wird die Identität einer V-Person und ihre Verbindung zum Verfassungsschutz besonders geschützt. Auch ihre Informationen werden nur dann offen genutzt, wenn ein Rückschluss auf den Informationsgeber nicht möglich ist (so genannter Quellenschutz).

Technische Quellen

Technische Mittel – wie Video- und Fotoaufnahmen – werden meist im Zusammenhang mit Observationen eingesetzt. In besonderen Fällen ist auch die Brief- oder Telefonüberwachung möglich. Da es sich hierbei um einen massiven Eingriff in die Grundrechte handelt, kann diese Maßnahme laut dem “Gesetz zur Beschränkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, G10) nur dann erfolgen, wenn es erforderlich ist, um drohende Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes abzuwehren. Ferner müssen Anhaltspunkte für bestimmte, schwerwiegende Straftaten – z. B. geheimdienstliche Agententätigkeit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung – vorliegen. Außerdem muss die Erfoschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.

Die Überwachung unterliegt einem umfassenden Genehmigungsverfahren, in dem die Senatorin / der Senator für Inneres einzelne Maßnahmen anordnet. Zusätzlich ist die Zustimmung der so genannten G10-Kommission erforderlich. Die Genehmigung der Maßnahmen ist jeweils auf eine Dauer von drei Monaten befristet, danach ist eine Verlängerung in gleicher Weise wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Wegen der hohen rechtlichen Hürden ist die Zahl der Eingriffe in der Praxis begrenzt und auf schwerwiegende Einzelfälle beschränkt.