Seit 1999 gilt in Berlin das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit (IFG). Danach hat jeder Mensch das Recht, Akten der Verwaltung einzusehen oder Auskunft über den Akteninhalt zu verlangen. Das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln der öffentlichen Stellen soll allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sein, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen.
Das Informationsrecht gilt gegenüber allen öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Dies sind nicht nur die Senats- und Bezirksverwaltungen und die ihnen nachgeordneten Behörden, sondern auch die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht rechtsfähigen Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte sowie Private, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind.
Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft steht jedem Menschen zu und ist unabhängig davon, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller von dem Akteninhalt rechtlich oder tatsächlich betroffen ist.
Ein Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist mündlich oder schriftlich direkt bei der jeweiligen öffentlichen Stelle zu stellen. Er kann nur dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn ein besonderer Ausschlusstatbestand (z.B. Vorliegen schützenswerter personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Gefährdung des Gemeinwohls) gegeben ist.
Im Zusammenhang mit einem Informationsbegehren hat zudem jeder Mensch das Recht, den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.
Für den Informationszugang werden Gebühren erhoben. Näheres regelt die Verwaltungsgebührenordnung (Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses).
Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt nur für Berliner Behörden. Für die Akten der Bundesbehörden gilt das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes. Informationsansprüche gegenüber Behörden in anderen Bundesländern ergeben sich ggf. aus dem jeweiligen Landesrecht.