Das Bezirksamt besteht aus einer Bezirksbürgermeisterin oder einem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten, die von der BVV gewählt werden. Jedes Bezirksamtsmitglied führt einen Geschäftsbereich. Die Geschäftsbereiche werden aus den Fachämtern, Serviceeinheiten und weiteren Organisationseinheiten des Bezirksamts gebildet. Die Bezeichnung und Aufgabenstellung dieser Organisationseinheiten ist einheitlich für alle Bezirke in der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 BezVG vorgegeben, um die Bürgerfreundlichkeit zu erhöhen (sog. einheitliche bezirkliche Ämterstruktur).
Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Ihm obliegt gemäß § 36 BezVG die allgemeine behördliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten seines Bezirks. Dies betrifft z. B. den Erlass von Bescheiden gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Zudem nimmt das Bezirksamt alle bezirklichen Aufgaben wahr, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der BVV fallen.
Jedes Bezirksamtsmitglied führt die Geschäfte in seinem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung im Namen des Bezirksamts, soweit nicht eine Entscheidung dem Bezirksamt als Kollegialorgan gesetzlich zugewiesen ist, das Bezirksamt sich Entscheidungen vorbehält oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksamtsmitgliedern bestehen. Als Kollegialorgan entscheidet das Bezirksamt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Bezirksbürgermeisterin bzw. des Bezirksbürgermeisters.