Volksbegehren und die darauf aufbauenden Volksentscheide eröffnen den wahlberechtigten Berlinerinnen und Berlinern auch außerhalb von regelmäßigen Wahlen die Möglichkeit, unmittelbar über bestimmte Sachfragen zu entscheiden, Gesetze zu beschließen oder eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode herbeizuführen. Volksbegehren zu Gesetzesvorlagen sind allerdings nur zulässig, wenn das Land Berlin auch die Gesetzgebungskompetenz hierfür hat.
Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die zur Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sind. Dies sind alle Personen, die seit mindestens drei Monaten mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind und mindestens 18 Jahre alt sind sowie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein erfolgreiches Volksbegehren ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Volksentscheids.
Das Volksbegehren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte:
Im ersten Abschnitt sammelt die Trägerin des Volksbegehrens Unterstützungsunterschriften für einen Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens, der bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu stellen ist. Für diesen Antrag sind grundsätzlich mindestens 20.000 gültige Unterstützungsunterschriften erforderlich, für eine angestrebte Änderung der Verfassung von Berlin oder die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens 50.000 Unterschriften. Die Unterstützungsunterschriften müssen auf Unterschriftslisten oder –bögen gesammelt werden, die möglichst weitgehend den Mustern der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung – AbstO) entsprechen. Auf den Unterschriftslisten oder –bögen müssen insbesondere die Angaben zur Schätzung der sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergebenden Kosten der fachlich zuständigen Senatsverwaltung abgedruckt sein. Daher
kann mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens erst dann begonnen werden, wenn diese amtliche Kostenschätzung vorliegt. Die Kostenschätzung muss die Trägerin eines geplanten Volksbegehrens bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (AbstG) schriftlich beantragen. Ein solcher Antrag ist daher stets der erste förmliche Schritt auf dem Weg zu einem Volksbegehren.
Hat die Trägerin den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit den Unterstützungsunterschriften bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eingereicht, wird die Zulässigkeit des Antrags – insbesondere, ob die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften erreicht ist und ob das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, geprüft. Ist der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens zulässig, teilt der Senat dem Abgeordnetenhaus seinen Standpunkt zu dem Volksbegehren mit. Sodann muss die Trägerin grundsätzlich vier Monate abwarten, ob das Abgeordnetenhaus das Begehren in seinem wesentlichen Bestand übernimmt, bevor sie die Durchführung des Volksbegehrens verlangen kann. Lehnt das Abgeordnetenhaus das Begehren vorzeitig ab, kann die Trägerin schon vor Ablauf dieser Wartefrist die Durchführung des Volksbegehrens verlangen.
Im Anschluss an das Verlangen wird in dem zweiten Abschnitt das eigentliche Volksbegehren unter der Verantwortung der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters durchgeführt. Ein Volksbegehren, das auf einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss gerichtet ist, ist erfolgreich, wenn mindestens 7 % der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist zugestimmt haben (Artikel 63 Absatz 1 VvB). Das sind derzeit etwas mehr als 170.000 Personen. Für die Änderung der Verfassung von Berlin und für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode müssen 20 % der Wahlberechtigten, also rund 490.000 Personen zugestimmt haben.