Nach § 3 Absatz 1 SportFG können Sportorganisationen gefördert werden, wenn sie durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als förderungswürdig anerkannt sind. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 3 Absatz 2 SportFG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SportFG geregelt. Demnach kann eine Sportorganisation anerkannt werden, wenn sie
- gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung des Sports verfolgt,
- dies durch einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer nachweist,
- auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit leistet,
- die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet,
- der innere Aufbau und die Tätigkeit der Sportorganisation demokratischen Grundsätzen entspricht.
Sportorganisationen im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 2 Absatz 1 SportFG Vereine, deren Hauptzweck die Durchführung eines selbstorganisierten Sportbetriebes ist. Fehlen die Voraussetzungen für eine Förderung oder fallen sie später weg, ist gemäß § 3 Absatz 5 SportFG der Anerkennungsbescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt ausschließlich auf Antrag und nur bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Unterlagen. Kontaktdaten der zuständigen Ansprechperson finden Sie im Kontaktblock.