Fristen für Volksentscheid
Pressemitteilung vom 16.11.2022
Derzeit überprüfen die Bezirke die abgegebenen Unterschriften zum Volksbegehren „Berlin klimaneutral 2030“. Bis spätestens 26. November 2022 müssen die Prüfergebnisse an den Landesabstimmungsleiter, zugleich der Landeswahlleiter, übermittelt werden.
Landeswahlleiter Prof. Dr. Stephan Bröchler wird bis Dienstag, 29. November 2022, das Gesamtergebnis feststellen und anschließend im Amtsblatt verkünden. Nach dieser Veröffentlichung muss laut Artikel 62 Abs. 4 Verfassung von Berlin bzw. § 29 Abs. 1 AbStG ein Volksentscheid grundsätzlich innerhalb von vier Monaten stattfinden. Der Termin für die Durchführung eines etwaigen Volksentscheides ist gemäß § 32 Abs. 1 Abstimmungsgesetz (AbStG) vom Senat festzusetzen. Der Senat muss darüber 15 Tage nach der Veröffentlichung des Gesamtergebnisses durch den Landesabstimmungsleiter entscheiden. Dieses Ergebnis wird ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht.
Für die Zusammenlegung mit einer Wahl oder einem weiteren Volksentscheid gelten andere Voraussetzungen. Gemäß § 32 Abs. 1 AbStG legt der Senat grundsätzlich zusammen, wenn die Wahl oder der weitere Volksentscheid frühestens in vier Monaten abgehalten werden soll. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Senat die Frist auf bis zu acht Monate verlängern. Hiermit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass dem Landesabstimmungsleiter und den Bezirken hinreichend Zeit bleiben, um den Volksentscheid organisieren zu können. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Volksentscheids bis zum 12. Februar 2023, dem voraussichtlichen Tag der Wiederholungswahlen in Berlin, wäre in der Kürze eine enorme Herausforderung.
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