Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Bundesstaat. Im Bund wie in den Bundesländern geht daher alle Staatsgewalt vom Volk aus. Artikel 2 der Verfassung von Berlin (VvB) bestimmt insoweit, dass die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben, ihren Willen unmittelbar durch die Wahl zur Volksvertretung (dem Abgeordnetenhaus von Berlin) und durch Abstimmungen (insbesondere Volksentscheide) und mittelbar durch die gewählte Volksvertretung ausübt.
Artikel 39 Abs. 1 und Artikel 70 Absatz 1 VvB bestimmen, dass die mindestens 130 Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin und die jeweils 55 Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der Berliner Bezirke zur gleichen Zeit in allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlen gewählt werden. Die regelmäßige Dauer einer Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen beträgt fünf Jahre (Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 71 VvB). Die Einzelheiten des Verfahrens für diese Berliner Wahlen sind im Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) und in der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung) geregelt.
Danach gilt für die Abgeordnetenhauswahl das Prinzip der personalisierten Verhältniswahl unter Ausgleich anfallender Überhangmandate durch Ausgleichsmandate. Die Wahlberechtigten können daher zwei Stimmen abgeben: eine so genannte Erststimme für die Wahl der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten im jeweiligen Berliner Wahlkreis und eine so genannte Zweitstimme für die Bezirks- oder Landesliste einer Partei. Mit der Zweitstimme wird die verhältnismäßige Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses bestimmt – die Anzahl der Abgeordnetenhausmandate einer Partei richtet sich nach dem Anteil der für die Partei abgegebenen Stimmen an den insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Mit der Erststimme bestimmen die Wählerinnen und Wähler, welche Person den jeweiligen der 78 Wahlkreise im Abgeordnetenhaus vertritt; gewählt ist, wer im Wahlkreis die relative Mehrheit der Erststimmen erhalten hat. Bei der Abgeordnetenhauswahl gilt allerdings eine Fünf-Prozent-Sperrklausel (Artikel 39 Absatz 2 VvB), d. h. eine Partei ist nur dann im Abgeordnetenhaus vertreten, wenn sie landesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinen kann oder mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber der Partei in einem Wahlkreis ein Direktmandat erringt. Wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus sind alle deutschen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in Berlin haben (Artikel 39 Absatz 3 VvB).
Bei den stets zeitgleich mit der Abgeordnetenhauswahl abgehaltenen Wahlen zu den zwölf Bezirksverordnetenversammlungen haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, mit der sie die Bezirksliste einer Partei oder Wählervereinigung wählen können. Direktkandidatinnen und Direktkandidaten für Sitze in der BVV gibt es nicht; die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung sind daher reine Verhältniswahlen. Abweichend von Abgeordnetenhauswahlen gilt für Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung eine Drei-Prozent-Sperrklausel (Artikel 70 Absatz 2 VvB); wahlberechtigt sind auch in Berlin lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ferner besteht das Wahlrecht bei Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs.
Die Organisation und Durchführung der Wahlen in Berlin obliegt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und den Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlleitern.
Weiterführende Informationen (insbesondere zu bevorstehenden, aber auch früheren Wahlen) finden Sie auf der Internetpräsenz der Landeswahlleitung für Berlin und des Bundeswahlleiters.