Im Land Berlin wurde das Sammlungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben. Seitdem ist es nicht genehmigungspflichtig, für welche Zwecke auch immer zu sammeln, sofern sich nicht aus anderen Bestimmungen, z. B. bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, etwas anderes ergibt.
Entgegen der grundsätzlichen Erlaubnisfreiheit kann die Durchführung einer Sammlung allerdings nach dem allgemeinen Ordnungsrecht untersagt werden, wenn durch das Verbot Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren sind.
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