Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Berlin und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind zu beflaggen:
- am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
- am Frauentag (8. März),
- am Jahrestag des 18. März 1848,
- am Tag der Arbeit (1. Mai),
- am Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),
- am Europatag (9. Mai),
- am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
- am Jahrestag des 17. Juni 1953,
- am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni)
- am Jahrestag des 20. Juli 1944,
- am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- am Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls (9. November),
- am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
- am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,
- an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen).
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist Trauerbeflaggung zu setzen.