Der Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Artikel 116 Grundgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Im Januar 2024 hat der Bundestag ein Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts mit wesentlichen Gesetzesänderungen verabschiedet, die voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2024 in Kraft treten werden.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist als oberste Landesbehörde zuständig für Grundsatzfragen des Staatsangehörigkeitsrechts. Dazu gehört insbesondere die Mitwirkung an der Erarbeitung von bundeseinheitlichen Vorschriften und deren Umsetzung im Zusammenwirken mit den anderen Bundesländern. Eingaben und Petitionen werden hier bearbeitet. Die Behörde übt auch die Fachaufsicht über das Landesamt für Einwanderung aus, d.h. sie hat die Umsetzung und Einhaltung der entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgaben sicherzustellen und auf eine einheitliche Verwaltungspraxis in Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken.
Das -Landesamt für Einwanderung –Abteilung S- ist seit dem 1.1.2024 zentrale Staatsangehörigkeitsbehörde des Landes Berlin. Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Land Berlin und ein staatsangehörigkeitsrechtliches Anliegen haben, wenden Sie sich bitte dorthin. Das Landesamt für Einwanderung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung von- Einbürgerungsanträgen (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag),
- Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweise und Negativbescheinigungen),
- Anträgen auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (zur Abwendung des aktuell noch gesetzlich eintretenden Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch antragsbedingte Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit),
- Erklärungen im Zusammenhang mit der aktuell noch geltenden Optionspflicht nach § 29 StAG,
- Sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungen.