Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion der LINKEN in folgender Fassung zurückgezogen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich im RdB gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden.
1.Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen.
2.Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung.
3.Träger bzw. Unternehmen gewährleisten eine Personalvertretung.
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Bezirksamtes Neukölln bereits angewendet werden können.
28.04.2010 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 14.9 - überwiesen
Das Bezirksamt wird ersucht, sich im RdB gegenüber dem Abgeordnetenhaus
und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln
bei Zuwendungs- bzw
Das Bezirksamt wird ersucht, sich im
RdB gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen,
dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung
öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich
werden.
1.Die
Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter
Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der
Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des
Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen.
2.Träger
bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach
gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung den gesetzlichen
Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung.
3.Träger
bzw. Unternehmen gewährleisten eine Personalvertretung.
Das Bezirksamt wird ersucht zu
prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw.
Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des
Bezirksamtes Neukölln bereits angewendet werden können.
Der Überweisung des
Antrages in den Hauptausschuss wird einstimmig zugestimmt.
07.06.2010 - Hauptausschuss
Ö 2 - vertagt
Frau Dr
Frau
Dr. Stelz erläutert kurz den Antrag.
Da im Antrag ersucht wird, dass sich der RdB
gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Senat einsetzen soll, äußert sich Herr
BzBm Buschkosky. Er stellt klar, dass der RdB kein Instrument hat, um hier
tätig zu werden und sich die Fraktionen des Abgeordnetenhausen sich an den
Senat wenden müssen. Inhaltlich hat er ebenfalls Zweifel.
Auf ihre Frage, welche Kriterien bei Ausschreibungen
eingehalten werden müssen, antwortet Herr BzBm Buschkowsky. Vom Bewerber muss
belegt werden, dass keine negativen Einträge vorhanden sind, die Gemeinnützigkeit
gegeben ist und eine Aufstellung über die Mittelverwendung vorgelegt werden.
Frau Dr. Stelz lässt den Antrag daraufhin
zurückstellen.
04.04.2011 - Hauptausschuss
N 2 - im Ausschuss zurückgezogen
(Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
25.05.2011 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 14.6 - zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion der LINKEN in folgender Fassung zurückgezogen:
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion der LINKEN in folgender Fassung zurückgezogen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich im RdB gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden.
1.Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen.
2.Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung.
3.Träger bzw. Unternehmen gewährleisten eine Personalvertretung.
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Bezirksamtes Neukölln bereits angewendet werden können.