Auszug - Bebauungsplan 8-33 vom 27.01.2010 - Buckower Damm -
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Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: a. Der vom Amt für Planen, Bauordnung und Vermessung - Fachbereich Stadtplanung - aufgestellte Bebauungsplan 8-33 für die Grundstücke Buckower Damm 260, 264, 268, 272/276 und 280, An den Achterhöfen 1, für Teilflächen der Grundstücke An den Achterhöfen 9 und Buckower Damm 282 / Christoph-Ruden-Straße 3 sowie für die Grundstücke Grundbuch von Buckow mit den Blättern 6968 und 90031 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow („Buckower Damm“) sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-33 wird nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) beschlossen. Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden. b. Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit, wie unter Abschnitt B, II.3.3.5 der anliegenden Begründung beschrieben. c. Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-33 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen. Der Vorlage zur
Beschlussfassung wird mit Stimmen der SPD, CDU, FDP, LINKEN und eines
fraktionslosen Bezirksverordneten bei Enthaltung der Grünen und GRAUEN
zugestimmt.
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