Drucksache - 1412/XVIII  

 
 
Betreff: Nachwahl eines Mitgliedes des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/SozWohnUmBA/SozWohnUm
Verfasser:BzBm Buschkowksy/BzStR BügeBüge, Michael
Drucksache-Art:Vorlage zur WahlVorlage zur Wahl
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.04.2010 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage zur Wahl

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales, Wohnen und Umwelt des Bezirksamtes Neukölln

Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten bei der Abteilung Soziales, Wohnen und Umwelt des Bezirksamtes Neukölln

 

für das bisherige Mitglied

bei der Caritasverband-Bezirksstelle Neukölln

Frau Isolde Lederer

Coesfelder Weg 15

13507 Berlin

 

Frau Margret Klischewski

Leberstr. 23

10829 Berlin,

die als Sozialarbeiterin in der Caritasverband-Bezirksstelle

Neukölln tätig ist,

 

zum ordentlichen Mitglied.

 

 

Begründung:

Die Nachwahl ist erforderlich, weil das bisherige ordentliche Mitglied Frau Lederer aus der Caritasverband Bezirksstelle Neukölln zum 28.02.2010 ausgeschieden ist.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 35 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz vom 02.10.1958

 

 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG) vom 02.10.1958.

 

§ 35

Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

 

(1)     Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirks ein Beirat gebildet.

 

(2)     Will die Bezirksverwaltung einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht  abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören.

 

(3)     Der Beirat besteht aus

a)       drei Bezirksverordneten;

b)       einem Vertreter der Gewerkschaften;

c)       drei Vertretern von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen.

 

(4)     Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(5)     Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirates.

 

 

 
 

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