Grundlage der Besteuerung sind bis Ende 2024 die sogenannten Einheitswerte. Ab 2025 werden die zum 01.01.2022 neu festgestellten Grundsteuerwerte für die Besteuerung herangezogen.
Hintergrund der Umstellung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvL 11/14 -, das die bisherige grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt hat.
Grundlage der Besteuerung anhand der sogenannten Grundsteuerwerte ist der Siebente Abschnitt im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025.
Der Grundsteuerwert wird durch Bescheid vom Finanzamt festgestellt. Die Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und enthalten Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Die Feststellungen über den Wert und die Grundstücksart haben Dauerwirkung auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Man unterscheidet die folgenden Feststellungen:
1. Hauptfeststellung
Die Hauptfeststellung ist eine Art Inventur des Grundbesitzes im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Finanzämter.
Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte wurde auf den 01.01.2022 durchgeführt (Hauptfeststellungszeitpunkt, § 266 Abs. 1 BewG). Dabei sind, bezogen auf die jeweilige wirtschaftliche Einheit, die im Hauptfeststellungszeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Grundsteuerwerte werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen von sieben Jahren für den gesamten Bestand an wirtschaftlichen Einheiten festgestellt (§ 221 Abs. 1 BewG).
2. Nachfeststellung
Nachfeststellungen erfolgen für neu entstandene wirtschaftliche Einheiten (z. B. Gründung von Wohnungseigentum, Teilung von Grundstücken) und für solche, für die erstmals die Steuer erhoben wird.
3. Fortschreibung:
3 a) Wertfortschreibung
Eine Wertfortschreibung wird durchgeführt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks geändert haben (z. B. durch Baumaßnahmen – Abriss, Anbau, Umbau –) und der neu errechnete Grundsteuerwert den bisher gültigen in einem bestimmten Umfang überschreitet (siehe hierzu § 222 Abs. 1 BewG).
Eine Wertfortschreibung kann auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung stattfinden (siehe hierzu § 222 Abs. 3 BewG).
3 b) Artfortschreibung
Eine Artfortschreibung erfolgt, wenn sich die Nutzungsart, z. B. vom unbebauten zu einem bebauten Grundstück oder von einem Einfamilienhaus zu einem Mietwohngrundstück ändert.
3 c) Zurechnungsfortschreibung
Eine Zurechnungsfortschreibung erfolgt, wenn der Eigentümer wechselt. Es wird kein neuer Bescheid über den Grundsteuerwert erlassen.
4. Aufhebung
Eine Aufhebung eines Grundsteuerwert erfolgt z. B. in dem Fall, wenn auf Grund der Zusammenlegung zweier bisher einzeln bewerteter Grundstücke nur noch ein Grundstück zu bewerten ist oder wenn ein Grundstück vollständig von der Grundsteuer zu befreien ist.
Für Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Feststellungzeitpunkt herangezogen (Was ist zum 01.01. im Jahr x auf dem Grundstück vorhanden?), jedoch erfolgt die Bewertung immer nach den Wertverhältnissen zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt (z. B. EW: Bodenrichtwert am Stichtag 01.01.2022).