Mit der Föderalismusreform II wurden 2009 die Schuldenbremse für Bund und Länder sowie die laufende Haushaltsüberwachung durch den Stabilitätsrat eingeführt. Mit diesem Instrumentarium sollten die institutionellen Voraussetzungen zur Sicherung langfristig tragfähiger Haushalte im Bund und in den Ländern geschaffen werden.
Ausgangspunkt der laufenden Haushaltsüberwachung ist eine jährliche Berichterstattung von Bund und Ländern über wichtige Haushaltskennziffern (Stabilitätsberichte, jeweils zu Mitte Oktober), die vom Stabilitätsrat in seiner Sitzung im Dezember behandelt wird. Im Stabilitätsrat sind Bund und Länder durch ihre jeweiligen Finanzministerinnen und Finanzminister vertreten, der Bund außerdem auch durch den Bundeswirtschaftsminister.
Auf der Grundlage der Berichte prüft der Stabilitätsrat die Haushaltslage anhand von vier Kennziffern und einer standardisierten Projektion über sieben Jahre. Für jede der Kennziffern ist ein Schwellenwert festgelegt (teilweise für die Stadtstaaten abweichend von den Flächenländern); jede Überschreitung wird als Auffälligkeit gewertet. Sind drei oder vier Kennziffern oder die Standardprojektion auffällig, leitet der Stabilitätsrat ein Evaluationsverfahren ein, an dessen Ende ein Sanierungsverfahren stehen kann. Das Kennziffernsystem wurde durch den Beschluss des Stabilitätsrats vom 13. Dezember 2019 überprüft und angepasst.
Der Stabilitätsbericht umfasst seit dem Inkrafttreten der grundgesetzlichen Schuldenbremse neben dem oben beschriebenen etablierten Verfahren der laufenden Haushaltsüberwachung die Pflicht zur Berichterstattung über die Einhaltung der Schuldenbremse. Diese Pflicht ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Stabilitätsrat nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Abs. 3 GG (sog. Schuldenbremse) durch den Bund und die Länder obliegt. Im Berichtsjahr 2020 war daher erstmalig über die Einhaltung der Schuldenbremse zu berichten.