FAQ Start-up-Unternehmen - Was Sie zu Steuern wissen müssen?

  • Was ist ein Start-up?

    Eine Definition Start-up finden Sie bei der IHK Berlin.

  • Was muss ich steuerrechtlich bei der Gründung eines Start-up-Unternehmens beachten?

    Vor Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe beim Ordnungsamt im Bezirk des künftigen Unternehmenssitzes anzeigen. Sie können die Gewerbeanmeldung über das Online-Portal des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin oder beim zuständigen Ordnungsamt einreichen.

    Für die Gewerbeanmeldung sind verschiedene Unterlagen notwendig. Hierfür wird u. a. ein Personaldokument (Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild [entfällt bei elektronischer Antragstellung] bzw. Aufenthaltstitel, wenn die antragstellende Person nicht Angehörige/Angehöriger eines EU-Landes ist) benötigt. Wenn Sie gemeinsam mit anderen als Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Unternehmen gründen, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter zur Gewerbeanmeldung verpflichtet. Bei der Anzeige von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG) ist zusätzlich noch der Handelsregisterauszug notwendig. Nähere Informationen zur Anmeldung eines Gewerbes inklusive der erforderlichen Unterlagen finden Sie hier.

    Mit der Gewerbeanmeldung wird auch Ihr zuständiges Finanzamt informiert. Das Finanzamt benötigt darüber hinaus aber weitere Angaben, um das Steuerverfahren für das Gewerbe passend einrichten und durchführen zu können. Hierfür gibt es je nach Rechtsform einen speziellen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Den Fragebogen müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung bzw. des Beginns Ihrer Tätigkeit elektronisch im ELSTER-Verfahren an das zuständige Finanzamt übermitteln.

    Für den Zugang zum Fragebogen bei „Mein ELSTER“ ist zunächst die kostenlose Registrierung/ein Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“ erforderlich. Diesen Zugang benötigen Sie später auch als sicheren Kommunikationsweg zum Finanzamt und für die Erfüllung weiterer steuerlicher Pflichten (z. B. für die Übermittlung von Steuererklärungen oder –anmeldungen), wenn Sie nicht Dritte damit beauftragen.

    Sollten Sie bereits Zugang zu einem Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“ haben, können Sie dieses auch für die Übermittlung des Fragebogens nutzen.

    Nur wenn Sie für Ihre Registrierung weder eine Steuernummer noch eine Identifikationsnummer angeben können, z. B. weil Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt in Deutschland geführt werden und nicht in Deutschland gemeldet sind, können Sie sich vereinfacht nur mit Ihrer E-Mail-Adresse registrieren. Sie können dann in „Mein ELSTER“ zunächst nur den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online ausfüllen und elektronisch senden.

    Nähere Informationen dazu finden Sie auf der ELSTER-Infoseite Unternehmensgründung.

    Nachdem Sie den Fragebogen ausgefüllt elektronisch an das Finanzamt übermittelt haben und dieser vom Finanzamt geprüft wurde, erhalten Sie Ihre betriebliche Steuernummer (nicht zu verwechseln mit der Identifikationsnummer). Dafür ist es notwendig, dass der Fragebogen vollständig ausgefüllt wurde und alle erforderlichen Unterlagen (z. B. bei einer Kapitalgesellschaft eine Kopie des Gesellschaftsvertrags und ein Handelsregisterauszug) dem Finanzamt zur Prüfung vorliegen. Solange diese Unterlagen noch nicht zusammen mit dem Fragebogen elektronisch übermittelt werden können (eine Upload-Funktion ist in Vorbereitung), müssen Sie die Unterlagen bitte noch gesondert beim Finanzamt einreichen (z. B. per Post).

  • Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

    Die Zuständigkeit der Finanzämter richtet sich nach der Rechtsform und dem Sitz sowie ggf. nach der Branche und der Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens.

    Das zuständige Finanzamt kann für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgenommen GmbH & Co. KG) über die Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern ermittelt werden.

    Die Finanzämter für Körperschaften besteuern vornehmlich Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG. Ihre Verantwortung richtet sich vorrangig nach Konzernzugehörigkeiten. Daneben bestehen für bestimmte Branchen und Rechtsformen zentrale Zuständigkeiten. Nähere Informationen zur Ermittlung der Zuständigkeit finden Sie unter FAQ Zuständigkeiten der Finanzämter für Körperschaften.

  • Wird mich das Finanzamt beraten?

    Das Finanzamt informiert Sie über Zuständigkeiten und erteilt allgemeine Auskünfte und Informationen zu steuerlichen sowie steuerverfahrensrechtlichen Fragen im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht der Finanzämter.

    Bitte beachten Sie, dass eine detaillierte steuerliche Beratung grundsätzlich den steuerberatenden Berufen (z. B. Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Rechtsanwälten) vorbehalten ist.

  • Welche Steuererklärungen muss ich abgeben?

    Je nach Unternehmensart müssen Sie unterschiedliche Steuererklärungen abgeben:

    • für ein Einzelunternehmen eine Einkommensteuer-, grundsätzlich eine Umsatzsteuer- und ggf. eine Gewerbesteuererklärung,
    • für eine Personengesellschaft eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns, grundsätzlich eine Umsatzsteuer- und ggf. eine Gewerbesteuererklärung sowie für die Gesellschafter der Personengesellschaft eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung,
    • für eine Kapitalgesellschaft eine Körperschaftsteuer-, grundsätzlich eine Umsatzsteuer- und eine Gewerbesteuererklärung.

    Gleichfalls müssen Sie eine Gewinnermittlung (elektronische Einnahme-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG bzw. eBilanz § 4 Abs. 1 EStG) einreichen. Für Unternehmer besteht die Verpflichtung diese Steuererklärungen und die Gewinnermittlungen elektronisch zu übermitteln.

    Umsatzsteuer

    Soweit Sie einer selbständig ausgeübten gewerblichen oder (frei-) beruflichen Tätigkeit nachgehen, werden Sie „als Unternehmer“ tätig. Alle Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, weshalb Sie in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert ausweisen und an das Finanzamt abführen müssen. Zugleich sind Sie damit berechtigt, von der Steuer, die Sie selbst für Ihre Umsätze schulden, Vorsteuern abzuziehen.

    Ausnahme: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (sog. Kleinunternehmer-Regelung). Im Gründungsjahr kommt es allein darauf an, dass die Grenze von 22.000 € voraussichtlich nicht überschritten wird. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist die Höhe der voraussichtlichen Umsätze anzugeben. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden (Bindung: 5 Jahre).

    Wenn Sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen und nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen (ansonsten müssen Sie diese an das Finanzamt abführen). Ein Vorsteuerabzug ist dann ebenfalls nicht möglich. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nicht einzureichen.
    Achtung: Für Erklärungszeiträume bis einschließlich 2023 sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Für Erklärungszeiträume ab 2024 müssen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.

    Gewerbesteuer

    Gewerbesteuer fällt erst ab einem steuerlichen Gewinn von mehr als 24.500 Euro an. Für Kapitalgesellschaften gibt es diesen Freibetrag nicht.

    Die Erklärung ist elektronisch zu übermitteln.

  • Welche Fristen sind zu beachten?

    Ab dem Besteuerungszeitraum 2018 sind Steuererklärungen bis zum 31.07. des Folgejahres einzureichen. Das Finanzamt kann Ihnen auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Sofern die Steuererklärungen von einem Steuerberater angefertigt werden, gelten abweichende Abgabefristen.

    Aufgrund der Corona-Pandemie gelten zeitweise verlängerte Fristen. Hierzu gibt es nähere Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter FAQ „Corona“.

  • Muss ich Voranmeldungen abgeben und Vorauszahlungen entrichten?

    Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer

    Wie beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers wird bei selbständiger/gewerblicher Tätigkeit eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlung sowie ggf. eine Gewerbesteuer-Vorauszahlung als Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld erhoben. Bei Anmeldung Ihrer Tätigkeit prüft das Finanzamt, ob Sie – aufgrund der Höhe Ihres voraussichtlichen Gewinns – Vorauszahlungen zu leisten haben und erlässt ggf. einen Vorauszahlungsbescheid.
    Beträgt Ihre voraussichtliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Kalenderjahr mindestens 400 Euro, setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest, die Sie dann vierteljährlich an das Finanzamt entrichten müssen.

    Umsatzsteuer

    Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1 UStG).

    Voranmeldungszeitraum:

    Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums maßgebend. Beträgt die voraussichtliche Steuer mehr als 7.500 € für das Kalenderjahr, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Andernfalls ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.

    Dauerfristverlängerung:

    Die Frist für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden.
    Die Dauerfristverlängerung wird bei monatlicher Übermittlung der Voranmeldungen nur gewährt, wenn eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.
    Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, die Sondervorauszahlung selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Die festgesetzte Sondervorauszahlung wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet, für den die Fristverlängerung gilt.

    Lohnsteuer

    Sollten Sie Arbeitnehmer beschäftigen und Arbeitslohn an diese auszahlen, wird die Einkommensteuer der Arbeitnehmer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Sie als Arbeitgeber haben die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
    Der Arbeitgeber hat spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (grundsätzlich der Kalendermonat) eine Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln und die angemeldete Lohnsteuer abzuführen.
    Bei Teilzeitbeschäftigten oder geringfügig Beschäftigten besteht die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer.

  • Wie entrichte ich meine Steuern?

    Hinweise zur Entrichtung der Steuern erhalten Sie unter Informationen zum Zahlungsverkehr.

  • Wo bekomme ich weitere Informationen?

    Weitere Informationen sind unter Informationen für Steuerzahler zu finden. Sie können sich auch persönlich an die Informationszentrale oder an die Zentrale Neuaufnahmestelle (Finanzämter für Körperschaften) Ihres für Sie zuständigen Finanzamts wenden.

  • Kann ich mit meinem Finanzamt auch elektronisch kommunizieren?

    Ja, das können Sie. Bitte beachten Sie hierbei die „Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt“.

Elster-Logo

Elektronische Steuererklärung

Für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen, Steueranmeldungen sowie Anträgen und Mitteilungen an das Finanzamt nutzen Sie bitte „Mein ELSTER“ (www.elster.de), das Onlineportal der Finanzverwaltung, oder jedes andere Softwareprodukt, welches eine Übermittlung im ELSTER-Verfahren unterstützt.

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