Im Land Berlin gibt es vier Finanzämter für Körperschaften – Finanzämter für Körperschaften I bis IV. Diese sind insbesondere für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) zuständig.
Darüber hinaus sind den Finanzämtern für Körperschaften zentrale Zuständigkeiten sowie die Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen der Finanzämter mit regionaler Zuständigkeit, die für die Besteuerung natürlicher Personen zuständig sind, übertragen.
Bei der Ermittlung des zuständigen Finanzamts für Körperschaften sind regionale Zuständigkeiten, Zuständigkeiten nach Konzernbranchenschwerpunkten und zentrale Zuständigkeiten zu berücksichtigen.
Die Zuständigkeiten sind auch in der Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FÄZustVO) geregelt.