Die nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz an Rentenbeziehende ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (sogenannte EPP II) ist steuerpflichtig.
Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Hinweis für die Einkommensteuererklärung 2022 der Rentnerinnen und Rentner erstellt.