Für Grundbesitz ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern jährlich die Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer ist eine öffentliche Last, die auf dem Grundstück ruht. Sie beruht auf dem Einheitswert (ab 01.01.2025 auf dem Grundsteuerwert), der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Kommune. In Berlin beträgt der Hebesatz derzeit 810 Prozent.
Ein Verkauf von Eigentum wirkt sich bei der Grundsteuer immer erst zum 01.01. des nächsten Kalenderjahres aus. Bisherige Eigentümer/innen bleiben daher für das gesamte Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) steuerpflichtig.
Vereinbarungen im Kaufvertrag zur Zahlung der Grundsteuer wirken zwischen den Vertragsparteien, aber nicht gegenüber dem Finanzamt. Das Finanzamt erlässt für die Käuferinnen und Käufer einen neuen Grundsteuerbescheid. Dieser enthält den Jahresbetrag und die Fälligkeitstermine für die Quartalszahlungen
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Käufer/innen können Angaben bzw. Bescheide zum Einheitswert, Messbetrag und zur Grundsteuer von dem/der Verkäufer/in erhalten. Auskunft kann ferner das zuständige Finanzamt erteilen.
Achtung: Die Bescheide über den Einheitswert/Grundsteuerwert und den Messbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen und keine Zahlungsaufforderung. Die zu zahlende Steuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid.
Neue Grundsteuerbescheide werden nur nach einer Änderung des Hebesatzes erlassen. Wenn sich die Grundsteuer im Vergleich zum Vorjahr nicht ändert, erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin. Die Zahlung der Grundsteuer kann bequem und sicher mit dem SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
Durch die Selbstnutzung des Grundbesitzes als Nebenwohnung oder durch die Vermietung entstehen ggf. weitere steuerliche Pflichten.