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Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG) und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Die Gewerbesteuer besteuert damit – im Unterschied zu den Personensteuern (zum Beispiel Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) – nicht die Leistungsfähigkeit einer Person, sondern eine Sache, nämlich den Gewerbebetrieb.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen; die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften gelten stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.
Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts bzw. Körperschaftsteuerrechts ermittelte Gewinn, der um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird.
Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen.
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag) gemäß EStG bzw. KStG
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
- Kürzungen nach § 9 GewStG
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
- Gewerbeverlust aus Vorjahren (Beachtung bestimmter Beschränkungen nach § 10 a GewStG)
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €)
- Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
= Gewerbeertrag
x Steuermesszahl i. H. v. 3,5 % (ab 2008)
= Steuermessbetrag
x Hebesatz der Gemeinde
= zu zahlende Gewerbesteuer
Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.
Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags – im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils – mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt den Gewerbesteuerhebesatz.
In Berlin wird die Gewerbesteuer gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuermessbetrages von den Finanzämtern erhoben.
Für Fälle, in denen Berlin lediglich im Wege der Zerlegung einen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag erhält, da durch das jeweilige Unternehmen in Berlin nur eine Betriebsstätte unterhalten wird (Fälle der passiven Gewerbesteuerzerlegung), ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zentral das Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg zuständig.
Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt seit 1999 unverändert 410 %.