Die Tarifparteien für den öffentlichen Dienst der Länder haben sich Anfang März dieses Jahres in Potsdam darauf geeinigt, dass für die Laufzeit von 33 Monaten die Entgelte der Angestellten linear deutlich erhöht werden. Im Einzelnen heißt das, dass rückwirkend zum 1. Januar 2019 die Entgelte um ein Gesamtvolumen von 3,2 Prozent, davon 3,01 Prozent linear, erhöht werden. Außerdem soll sich zum 1. Januar 2020 das Gesamtvolumen um weitere 3,2 Prozent, davon 3,12 Prozent als lineare Komponente, sowie zum 1. Januar 2021 um weitere 1,4 Prozent, davon 1,29 Prozent linear, erhöhen. Hinzu kommen eine Reihe struktureller Verbesserungen, insbesondere für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsbereich.
Fragen und Antworten zur Besoldung von Beamtinnen und Beamten
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Wie lautet das aktuelle Tarifergebnis für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (TV-L)
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Inwieweit entspricht die Anpassung der Besoldung dem aktuellen Tarifergebnis?
Das Land Berlin hat es sich mit Senatsbeschluss vom 15.05.2018 zum Ziel gesetzt, seine Besoldung bis 2021 an den Durchschnitt der übrigen Bundesländer anzugleichen. Dementsprechend ist geplant, die Anpassungszeitpunkte sukzessive bis zum Jahr 2021 auf den 1. Januar vorzuziehen. Darüber hinaus sollen die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen von 2019 bis 2021 1,1 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der übrigen Bundesländer erfolgen.
Da die politischen Entscheidungen über die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen für die Jahre 2019 bis 2021 bei den meisten Bundesländern noch ausstehen, strebt das Land Berlin für das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/ 2020 an, das Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Hinzu kommen jährlich 1,1 Prozentpunkte, um den Abstand zum Besoldungsdurchschnitt der Bundesländer zu nivellieren und bis 2021 schließlich das durchschnittliche Niveau aller Bundesländer zu erreichen. Konkret bedeutet das eine Erhöhung um insgesamt 4,3 Prozentpunkte rückwirkend zum 1.4.2019.
Ebenfalls um insgesamt 4,3 Prozentpunkte wird die Besoldung im Jahr 2020 erhöht, dann bereits zum 1.2.2020. Eine weitere Erhöhung wird schließlich zum 1.1.2021 mit einem gesonderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz erfolgen.
Zur Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie zur daraus folgenden Anpassung der Besoldung ist ein Gesetz erforderlich (Besoldungsanpassungsgesetz). Das Gesetzgebungsverfahren wird derzeit vorbereitet. Sobald es abgeschlossen ist, wird die Erhöhung um 4,3 Prozentpunkte rückwirkend zum 1.4.2019 wirksam. Die Zahlung der Besoldung und Versorgung erfolgt dementsprechend auch rückwirkend zum 1.4.2019.
Die nächste Erhöhung (wieder um 4,3 Prozentpunkte) erfolgt dann automatisch zum 1.2.2020. Im Jahre 2020 wird sodann der Besoldungsabstand des Landes Berlin gegenüber den übrigen Bundesländern evaluiert und mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2021 im Rahmen der Feinsteuerung die Besoldung- und Versorgung so angepasst, dass das Land Berlin 2021 den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer erreichen wird.
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Welche Kosten entstehen dem Land Berlin für die Übernahme der Tarifeinigung für die Angestellten sowie für die Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen für die Jahre 2019 bis 2021
Die Tarifeinigung kostet das Land Berlin für die Angestellten über den Zeitraum der gesamten Laufzeit betrachtet rund 822 Mio. Euro. Bei einer Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten kommen weitere 790 Mio. Euro für den Zeitraum 2019 bis 2021 hinzu. Die 1,1 prozentige Erhöhung gemäß Senatsbeschluss vom 15.05.2018 für die Jahre 2019 bis 2021 verursacht weitere Kosten in Höhe von 301 Mio. Euro.
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Wie sehen die vereinbarten jährlichen Schritte bis 2021 aus, um den Abstand zum Länder-Durchschnitt zu verkleinern und das Besoldungsniveau an den Durchschnitt der übrigen Bundesländer anzugleichen?
Es ist vorgesehen, das Ziel der Anpassung an den Durchschnitt der Bundesländer bei gleicher Schrittgröße von ungefähr 1,1 Prozent pro Jahr bis 2021 zu erreichen. Die Anpassungen erfolgen gemäß Senatsbeschluss vom 15.5.2018 jeweils zum 1.4.2019 (rückwirkend, um das Tarifergebnis der Beschäftigten mitberücksichtigen zu können), zum 1.2.2020 sowie zum 1.1.2021.
Es wird zunächst ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2019 und 2020 auf den Weg gebracht. Im Jahre 2020 wird sodann der Besoldungsabstand zu den übrigen Bundesländern evaluiert, um sodann mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2021 im Wege der Feinsteuerung ggf. notwendige Anpassungen vornehmen zu können. Welche Methode im Rahmen einer Feinsteuerung ggf. anzustreben ist, wird im Rahmen der Evaluation der Besoldungsdurchschnitte im Jahre 2020 zu prüfen sein.
Im Jahr 2021 wird sodann der Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer erreicht sein.
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Sind für die Zeit nach 2021 bereits Regelungen getroffen worden?
Nein. Grundsätzlich geht es bei der Anpassung der Besoldung zunächst einmal um die Angleichung an den Durchschnitt der Bundesländer. Jede weitere Erhöhung nach 2021 obliegt zwar dem Land Berlin als Gesetzgeber, erfolgt allerdings in Abhängigkeit vom entsprechenden Tarifergebnis, der Haushaltslage und weiteren Parametern.
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Wie steht das Land Berlin im Vergleich zu anderen Bundesländern da?
Das Land Berlin hat bei der Besoldung trotz der erfolgten überproportionalen Anpassungsschritte noch Nachholbedarf. Der Abstand zum Durchschnitt der Bundesländer beträgt 3,81 % (Stand Ende 2018). Bis 2021, also bis Ende der laufenden Legislaturperiode, wird die Besoldung wie geplant den Durchschnitt der Bundesländer erreicht haben.
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Warum ist das Besoldungsniveau in Berlin vergleichsweise niedrig?
Aufgrund des hohen Schuldenstands (als Folge der Wiedervereinigung, einer verfehlten Wohnungsbaupolitik, der Erblasten aus der Krise der Berliner Bankgesellschaft und überhöhter Ausgabenstrukturen) war das Land Berlin zu einem strikten Konsolidierungskurs gezwungen. Anpassungen fanden deshalb lange gar nicht beziehungsweise auf vergleichsweise niedrigem Niveau statt. Erstmals seit 2004 nahm das Land zum 1. August 2010 wieder eine Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent vor.
In den Jahren 2011, 2012 und 2013 schlossen sich zwar weitere Anpassungen in Höhe von jeweils 2 Prozent an. Allerdings zahlte gemessen am Inflationsausgleich kein Bundesland weniger als Berlin. Seit 2014 wird umgesteuert und die Besoldung entsprechend angepasst. Das Land Berlin orientiert sich hierbei am Durchschnitt der anderen Bundesländer.
Der zügige Abbau des Besoldungsabstandes und die entsprechende Anpassung an den Durchschnitt der Bundesländer sind besonders wichtig für die Konkurrenzfähigkeit des Berliner öffentlichen Dienstes. Vor allem Bundesbehörden haben in den vergangenen Jahren hochqualifiziertes Personal abgeworben.
Aufgrund der erfolgreichen Konsolidierung, der positiven konjunkturellen Entwicklung und der günstigen Zinslage steht nun wieder mehr Geld zur Verfügung. Gleichzeitig sieht sich das Land Berlin angesichts des demografischen Wandels vor enorme personelle Herausforderungen gestellt.
Der Personalbedarf ist hoch: Die Einstellung von bis zu 6.000 Beschäftigten ist bis 2024 jedes Jahr erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Senatsverwaltungen und der Bezirke weiterhin zu gewährleisten und dem Bedarf der wachsenden Stadt gerecht werden zu können.
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Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für die einzelnen Bundesländer?
Das Besoldungsgesetz regelt monatlich laufende Bezüge wie das Grundgehalt, die Leistungsbezüge, den Familienzuschlag, die Zulagen, die Vergütungen und die Auslandsdienstbezüge. Es betrifft Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter des Landes Berlin.
Das Besoldungsrecht wurde von 1974 bis 2006 einheitlich durch das Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Gemäß Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 können die Länder seit dem 1. September 2006 eigenständig entscheiden. Das Land Berlin hat das Besoldungsrecht in Landesrecht überführt.
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Warum wird bei der Besoldung und Versorgung von Beamtinnen und Beamten und den Zahlungen an Pensionärinnen und Pensionäre eine Anpassung vorgenommen?
Die beamtenrechtliche Besoldung knüpft an den Grundsatz der Alimentation an. Danach gewährt der Dienstherr dem Beamten und dessen Familie in Form von Dienstbezügen und Hinterbliebenenversorgung einen angemessenen, standesgemäßen Unterhalt, dessen Höhe sich nach dem Alter des Beamten, der Bedeutung seines Amtes und den allgemeinen Lebensverhältnissen richtet.
Der Beamte kann damit stets nur die seinem Amt entsprechende Besoldung erhalten, die im Einzelnen in besoldungsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist (u.a. §§ 1,2,3 ff. Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE), BVerfGE 21,329; 31, 253; Fürst; GKÖD, vor § 82 BBG RdNr 14 und § 83 BBG RdNr 18).
Die Besoldungsbezüge (aktive Dienstzeit) und die Versorgungsbezüge (Ruhestand) der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden gemäß der Regelung des § 14 BBesG BE entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung regelmäßig durch Gesetz angepasst.
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Was ist die Sonderzahlung?
Die jährliche Sonderzahlung ist eine gesetzlich geregelte Einmalzahlung, die mit dem früheren sogenannten „Weihnachtsgeld“ gleichzusetzen ist. Im Land Berlin erhalten Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter einen festgelegten Betrag in differenzierter Höhe.
Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In einigen Bundesländern ist die jährliche Sonderzahlung bereits in das Grundgehalt integriert. Andere Bundesländer koppeln die Höhe und die Auszahlung der Sonderzahlung an die Besoldungsgruppe.
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Warum wurde die Höhe der Sonderzahlungen nach Besoldungsgruppen gestaffelt?
Von der Besoldungsanpassung für die ca. 60.000 Beamtinnen und Beamten sollen zunächst vor allem diejenigen profitieren, die niedriger als in Besoldungsgruppe A10 eingruppiert sind.
Grund hierfür ist der besonders große Abstand in den unteren Besoldungsgruppen zum bundesweiten Durchschnitt. Dieser hatte sich dadurch ergeben, dass in den anderen Bundesländern in der Vergangenheit monatliche Sockelbeträge gewährt worden waren, die sich in den unteren Besoldungsgruppen prozentual überproportional ausgewirkt hatten.
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Gibt es analog zu den Besoldungsabständen von den Beamtinnen und Beamten auch Gehaltsabstände bei den Tarifbeschäftigten?
Nein. Seit Dezember 2017 sind die Entgelte auf 100 Prozent des Niveaus der TdL angepasst. Berlin hat damit keinen Rückstand mehr. Gleichzeitig erhöhte sich die wöchentliche Arbeitszeit um 24 Minuten auf 39 Stunden und 24 Minuten. Dies entspricht dem Durchschnitt der Bundesländer.
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Welchen Einfluss hat das Land Berlin auf die Tarifstruktur der Bundesländer?
Das Land Berlin ist seit 2013 wieder Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Aufgabe der TdL ist es, als Arbeitgebervertreterin die Tarifverhandlungen über die Arbeitsbedingungen der Angestellten der Bundesländer zu führen. Mit Ausnahme von Hessen gehören der TdL alle Bundesländer an. Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz ist Vorsitzender des Vorstandes der TdL, der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers ist Erster Stellvertreter, Sachsens Staatsminister der Finanzen Dr. Matthias Haß ist Zweiter Stellvertreterdes Vorsitzenden.
Das Land Berlin hat bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen getroffen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die geschlossenen Tarifverträge und Vereinbarungen entsprechend umzusetzen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
Die Aufnahme von Tarifverhandlungen und der Abschluss von Tarifverträgen sind nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. Übertarifliche Maßnahmen dürfen nur mit Ermächtigung der Mitgliederversammlung beschlossen und umgesetzt werden. Dies setzt den Möglichkeiten des Landes Berlin enge Grenzen.