(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte Tatsachen von sich aus und auf Befragen zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind,
- soweit die betroffenen Gefangenen einwilligen oder
- soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen erforderlich ist
a) zur Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
b) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder
c) zur Abwehr der Gefahr auch im Einzelfall schwerwiegender Straftaten, insbesondere infolge Befreiung, Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen.
(2) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 4, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte Tatsachen von sich aus und auf Befragen zu offenbaren, soweit die Offenbarung zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(3) Wurde eine Einwilligung gemäß Absatz 1 Nummer 1 oder § 60 Absatz 3 Nummer 1 nicht den Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern gegenüber erklärt, sind sie berechtigt, die Übermittlung zu verweigern, bis sie Gelegenheit zum persönlichen Gespräch mit den Gefangenen hatten. Sie haben sich zu offenbaren, soweit die Gefangenen an der Einwilligung festhalten. Widerrufen Gefangene ihnen gegenüber eine aktenkundige Einwilligung, so ist der Widerruf aktenkundig zu machen und unverzüglich
der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mitzuteilen.
(4) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.