(1) Die nach den §§ 21 bis 24 mittels optisch-elektronischer oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten dürfen für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden zum Zwecke der Prüfung einer weitergehenden Speicherung gespeichert werden. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig
- soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist oder
- in den Fällen des § 24, sofern gegen Auflagen zum Ablauf des Besuchs verstoßen wurde, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.
Im Übrigen sind die Daten zu löschen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die gemäß § 23 Absatz 2 erhobenen Daten nicht gespeichert werden.
(3) Ist nach den Umständen anzunehmen, dass bei einer Datenerhebung durch optisch-elektronische oder akustisch-elektronische Einrichtungen auch Daten erhoben werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, so ist die Zugehörigkeit der erhobenen Daten zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung während der laufenden Überwachung zu prüfen. Die erhobenen Daten dürfen abweichend von Absatz 1 nur weiter verarbeitet werden, soweit sie nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung
gehören.
(4) Dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind Äußerungen, durch die Empfindungen, Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck kommen. Zu diesem Kernbereich zählt zudem die Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens. Nicht erfasst sind Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.
(5) Soweit erhobene Daten zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.