(1) Der Justizvollzug kommuniziert mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwendet hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Die Auskunft ist kostenlos und unverzüglich zu gewähren. Hat der Justizvollzug begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach § 31 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
(3) Die Auskunft kann auch durch die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden; darüber hinaus für Gefangene und deren Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 auch durch die Gewährung von Akteneinsicht. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen. Wird die Auskunft durch Akteneinsicht gewährt, gelten die Regelungen zur Akteneinsicht gemäß § 32 entsprechend. In der Terminmitteilung ist auf die Behandlung des Auskunftsantrags als Akteneinsichtsantrag hinzuweisen.
(4) Die Akteneinsicht gemäß § 32 wird auf schriftlichen Antrag und in der Reihenfolge des Eingangs der Akteneinsichtsanträge gewährt. In dem Antrag sind die Aktenteile aufzuführen, in die Einsicht begehrt wird.
(5) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Absatzes 7 unzulässig, solange nicht alle früheren Anträge desselben oder derselben Gefangenen erledigt sind; die Erweiterung des Einsichtsgegenstandes eines früheren Antrags oder das Nachschieben von Gründen sind zulässig. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seit der letzten Einsicht keine Aktenbestandteile hinzugekommen sind und für die erneute Akteneinsicht kein weiteres rechtliches Interesse hinzugetreten ist. Sind seit der letzten Akteneinsicht nur wenige Daten zur Akte gelangt, kann der Justizvollzug statt der Akteneinsicht Aktenauskunft durch Übersendung von Ablichtungen oder Ausdrucken aller seither hinzugekommenen Aktenbestandteile gewähren, soweit dies nicht in dem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(6) Die Akteneinsicht gemäß § 32 findet im Rahmen eines regelmäßigen Akteneinsichtstermins statt. Die Dauer der Termine sowie die Intervalle, in denen Akteneinsichtstermine stattfinden, bestimmen die jeweilige Anstaltsleiterin oder der jeweilige Anstaltsleiter mit Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung. Die Intervalle und die Zahl der Einsichtsplätze je Termin sind so zu bemessen, dass eine Akteneinsicht regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Antragstellung gewährt werden kann.
(7) Die Akteneinsicht ist Gefangenen unverzüglich zu gewähren, soweit ihnen durch die Akteneinsicht zum regelmäßigen Termin nach Absatz 6 unzumutbare rechtliche Nachteile entstehen würden. Die Gründe sind in dem Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht zu nennen; dort nicht genannte Gründe bleiben außer Betracht. Die unverzügliche Akteneinsicht kann auf die Aktenteile beschränkt werden, auf die sich die in dem Antrag geltend gemachten Gründe beziehen. Wird die unverzügliche Akteneinsicht abgelehnt, so wird der Antrag als Antrag auf Akteneinsicht nach Absatz 4 behandelt. Er gilt als am Tag des Eingangs des Antrags auf unverzügliche Akteneinsicht eingegangen.
(8) Abweichend von dem in den Absätzen 4 bis 7 geregelten Verfahren bestimmt die Anstalt in den Fällen der Akteneinsicht durch Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 den Termin der Akteneinsicht im Einvernehmen mit den Beauftragten. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.
(9) Anträge, denen nicht entsprochen wird, sind unverzüglich unter Angabe des Grundes abzulehnen. Dies gilt auch für Anträge auf unverzügliche Akteneinsicht nach Absatz 7. § 31 Absatz 5 und § 35 Absatz 3 bleiben unberührt. Der voraussichtliche Termin der Akteneinsicht sowie etwaige Terminverschiebungen sind den Gefangenen oder deren Beauftragten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(10) Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen auf Auskunft oder Akteneinsicht kann der Justizvollzug es ablehnen, auf Grund des Antrags tätig zu werden. Der Justizvollzug muss den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags nach Satz 1 belegen können.