JVollzDSG Bln - Teil 2 - Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Personen

Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Personen

§ 29 - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Justizvollzug hat frei zugänglich, insbesondere für die Gefangenen, in allgemeiner und verständlicher Form zumindest Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
  2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  3. den Namen und die Kontaktdaten des Justizvollzugs und der oder des zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  4. das Recht, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und
  5. die Erreichbarkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 30 - Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen

(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine ohne ihre Kenntnis erfolgte Übermittlung
von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt, es sei denn,

  1. dass nach den Umständen der Erhebung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen von der Tatsache der Erhebung Kenntnis genommen haben,
  2. dass auf Grund vorhergehender Information davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen von der Erhebung oder Übermittlung Kenntnis haben, oder
  3. dass der Aufwand der Benachrichtigung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

(2) Die Benachrichtigung enthält neben den in § 29 aufgeführten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben:

  1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  2. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und
  3. die Empfänger der personenbezogenen Daten.

(3) Der Justizvollzug kann die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
  2. andernfalls die Erreichung der vollzuglichen Zwecke gefährdet würde,
  3. andernfalls Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährdet würden,
  4. andernfalls die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder
  5. andernfalls dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden,

es sei denn, dass das schutzwürdige Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

(4) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung oder Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend. Um die Zustimmung soll zusammen mit der Übermittlung beziehungsweise Abfrage der personenbezogenen Daten ersucht werden; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens ausdrücklich verweigert wird.

(5) Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung gemäß Absatz 3 gilt § 31 Absatz 5 und 6 entsprechend. Der Justizvollzug dokumentiert die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 3.

§ 31 - Auskunftsrecht

(1) Der Justizvollzug erteilt den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob er diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu verlangen über

  1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten,
  3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind,
  5. die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  6. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Justizvollzug,
  7. das Recht nach § 46 des Berliner Datenschutzgesetzes, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen sowie
  8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen keine Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von den betroffenen Personen geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Der Justizvollzug darf unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken. § 30 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Justizvollzug unterrichtet die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 30 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(6) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 5 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Der Justizvollzug unterrichtet die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie nach § 46 des Berliner Datenschutzgesetzes die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Berliner
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Justizvollzugs nicht zulassen, soweit dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Justizvollzug darf die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie er nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken kann. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

(7) Der Justizvollzug dokumentiert die Gründe für die Entscheidung.

§ 32 - Akteneinsichtsrecht

(1) Gefangene erhalten auf Antrag Akteneinsicht in die über sie geführten Akten, insbesondere Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten. Informationen über in Zukunft geplante Maßnahmen, die bereits terminiert und veraktet sind, können von der Akteneinsicht ausgenommen werden, wenn deren Kenntnisnahme durch die Gefangenen den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(2) Die Gefangenen können auf eigene Kosten bei einer Akteneinsicht hinzuziehen

  1. eine Person aus dem Kreise
    a) der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    b) der Notarinnen und Notare,
    c) der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger (§ 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung) oder
    d) der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Absatz 1 oder 3 der Strafprozessordnung zugelassenen Beistände
    sowie
  2. eine Sprachmittlerin oder einen Sprachmittler gemäß Kapitel 7 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75).

Den Gefangenen ist in geeigneter Weise Unterstützung bei notwendigen Übersetzungen des Akteninhalts zu gewähren. Die Gefangenen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.

(3) Bei einer Akteneinsicht haben die Gefangenen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Auf schriftlichen Antrag sind den Gefangenen aus den über sie geführten Akten Ablichtungen einzelner Dokumente oder Ausdrucke eines Teilbestands der Daten aus automatisierten Dateisystemen zu fertigen, soweit diese Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein Grund gemäß Satz 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.

(4) Die Akteneinsicht ist kostenlos. Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten. Die Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sind die Gefangenen zur Kostentragung nicht in der Lage, kann der Justizvollzug die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 33 - Sperrvermerke

(1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht gemäß § 32. Sperrvermerke dürfen angebracht werden, soweit und solange

  1. dies aus medizinischen Gründen zum Wohle der Gefangenen erforderlich ist,
  2. dies zum Schutze elementarer Persönlichkeitsrechte von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern erforderlich ist,
  3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift, zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte oder zum Schutz von Leib oder Leben Dritter geheim gehalten werden müssen,
  4. andernfalls Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährdet würden oder
  5. andernfalls dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden,

und das schutzwürdige Informationsinteresse der Gefangenen nicht überwiegt. § 30 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sperrvermerke gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 nehmen die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger vor, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte bringen; die übrigen Sperrvermerke die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

§ 34 - Missbrauch des Akteneinsichtsrechts

(1) Gefangene können durch Verfügung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters von der persönlichen Akteneinsicht in über sie in Papierform geführte Akten ausgeschlossen werden,

  1. solange gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat gemäß § 274 oder § 303 des Strafgesetzbuchs geführt wird, die sie an diesen Akten begangen haben sollen,
  2. wenn sie wegen einer Straftat nach Nummer 1 rechtskräftig verurteilt sind, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt ist,
  3. wenn sie wegen einer Straftat nach Nummer 1 nur deshalb nicht verurteilt sind, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder
  4. wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat nach Nummer 1 beabsichtigen.

(2) Die Akteneinsicht durch Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 35 - Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, vom Justizvollzug unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten gemäß § 73 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten gemäß § 73 verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit oder Unvollständigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung.

(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 70 die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen.

(3) Der Justizvollzug unterrichtet die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 30 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 31 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 36 - Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Justizvollzug kommuniziert mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwendet hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Die Auskunft ist kostenlos und unverzüglich zu gewähren. Hat der Justizvollzug begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach § 31 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

(3) Die Auskunft kann auch durch die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden; darüber hinaus für Gefangene und deren Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 auch durch die Gewährung von Akteneinsicht. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen. Wird die Auskunft durch Akteneinsicht gewährt, gelten die Regelungen zur Akteneinsicht gemäß § 32 entsprechend. In der Terminmitteilung ist auf die Behandlung des Auskunftsantrags als Akteneinsichtsantrag hinzuweisen.

(4) Die Akteneinsicht gemäß § 32 wird auf schriftlichen Antrag und in der Reihenfolge des Eingangs der Akteneinsichtsanträge gewährt. In dem Antrag sind die Aktenteile aufzuführen, in die Einsicht begehrt wird.

(5) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Absatzes 7 unzulässig, solange nicht alle früheren Anträge desselben oder derselben Gefangenen erledigt sind; die Erweiterung des Einsichtsgegenstandes eines früheren Antrags oder das Nachschieben von Gründen sind zulässig. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seit der letzten Einsicht keine Aktenbestandteile hinzugekommen sind und für die erneute Akteneinsicht kein weiteres rechtliches Interesse hinzugetreten ist. Sind seit der letzten Akteneinsicht nur wenige Daten zur Akte gelangt, kann der Justizvollzug statt der Akteneinsicht Aktenauskunft durch Übersendung von Ablichtungen oder Ausdrucken aller seither hinzugekommenen Aktenbestandteile gewähren, soweit dies nicht in dem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(6) Die Akteneinsicht gemäß § 32 findet im Rahmen eines regelmäßigen Akteneinsichtstermins statt. Die Dauer der Termine sowie die Intervalle, in denen Akteneinsichtstermine stattfinden, bestimmen die jeweilige Anstaltsleiterin oder der jeweilige Anstaltsleiter mit Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung. Die Intervalle und die Zahl der Einsichtsplätze je Termin sind so zu bemessen, dass eine Akteneinsicht regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Antragstellung gewährt werden kann.

(7) Die Akteneinsicht ist Gefangenen unverzüglich zu gewähren, soweit ihnen durch die Akteneinsicht zum regelmäßigen Termin nach Absatz 6 unzumutbare rechtliche Nachteile entstehen würden. Die Gründe sind in dem Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht zu nennen; dort nicht genannte Gründe bleiben außer Betracht. Die unverzügliche Akteneinsicht kann auf die Aktenteile beschränkt werden, auf die sich die in dem Antrag geltend gemachten Gründe beziehen. Wird die unverzügliche Akteneinsicht abgelehnt, so wird der Antrag als Antrag auf Akteneinsicht nach Absatz 4 behandelt. Er gilt als am Tag des Eingangs des Antrags auf unverzügliche Akteneinsicht eingegangen.

(8) Abweichend von dem in den Absätzen 4 bis 7 geregelten Verfahren bestimmt die Anstalt in den Fällen der Akteneinsicht durch Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 den Termin der Akteneinsicht im Einvernehmen mit den Beauftragten. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.

(9) Anträge, denen nicht entsprochen wird, sind unverzüglich unter Angabe des Grundes abzulehnen. Dies gilt auch für Anträge auf unverzügliche Akteneinsicht nach Absatz 7. § 31 Absatz 5 und § 35 Absatz 3 bleiben unberührt. Der voraussichtliche Termin der Akteneinsicht sowie etwaige Terminverschiebungen sind den Gefangenen oder deren Beauftragten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(10) Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen auf Auskunft oder Akteneinsicht kann der Justizvollzug es ablehnen, auf Grund des Antrags tätig zu werden. Der Justizvollzug muss den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags nach Satz 1 belegen können.

§ 37 - Ausschluss anderer Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte

Dieses Gesetz ist im Hinblick auf Auskünfte aus über Gefangene geführte Akten, insbesondere Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten, sowie die Einsicht in diese Akten durch die betroffenen Personen und deren Beauftragte abschließend. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz findet auf die über Gefangene geführten Akten keine Anwendung.