(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder nicht mehr aktuell sind. Unvollständige Daten sind zu vervollständigen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit oder Unvollständigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.
(3) Hat der Justizvollzug eine Berichtigung von personenbezogenen Daten vorgenommen, hat er, soweit ihm diese Daten zuvor von einer öffentlichen Stelle übermittelt wurden, dieser Stelle die Berichtigung mitzuteilen. Stellt der Justizvollzug fest, dass unrichtige personenbezogene Daten von ihm übermittelt wurden, ist dies den Empfängern unverzüglich mitzuteilen. Die Empfänger haben diese Daten in eigener Verantwortung zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.