(1) Vollzugsfremde Personen, die in einer Anstalt tätig werden sollen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde oder als Organ der Rechtspflege handeln, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Der Justizvollzug soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt mit Einwilligung dieser Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere darf der Justizvollzug dazu prüfen, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse entsprechend § 45 Absatz 1 vorliegen sowie Auskunft entsprechend § 45 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 einholen. Sicherheitsrelevant können hierbei auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sein.
(2) Ist eine Überprüfung in Eilfällen, insbesondere bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der vollzugsfremden Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen.
(3) Der Justizvollzug sieht von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn auf Grund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(4) Darüber hinaus darf der Justizvollzug bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, hierfür mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 teilt der Justizvollzug auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.
(6) Werden dem Justizvollzug sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die vollzugsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt, wenn die vollzugsfremden Personen eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigern.
(7) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung kann erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 weiter besteht.