(1) Soweit der Justizvollzug nach diesem Gesetz personenbezogene Daten an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs übermitteln darf, erfolgt die Übermittlung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzugs, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Andere Stellen des Justizvollzugs übermitteln personenbezogene Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs, soweit
- die Initiative zu der Übermittlung von ihnen ausgeht,
- ihnen die Übermittlung von der Auskunftsstelle des Justizvollzugs im Einzelfall übertragen wurde,
- die für Justiz zuständige Senatsverwaltung dies für bestimmte Fälle der Übermittlung allgemein angeordnet hat,
- dies zur Einbindung Dritter in den Vollzug (§ 52 Absatz 2) erforderlich ist oder
- die betroffenen Personen allgemein oder für den Einzelfall eingewilligt haben.
(3) Soweit Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten in nicht in Absatz 2 genannten Fällen an andere Stellen des Justizvollzugs gestellt werden, sollen sie diese Ersuchen unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Auskunftsstelle des Justizvollzugs zurückweisen. Dies gilt nicht, soweit
- der Justizvollzug die personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz übermitteln darf und
- die Verweisung auf die Auskunftsstelle des Justizvollzugs wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlung unzumutbar erscheint.
(4) Erteilte Auskünfte sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen unter Angabe des Empfängers und der übermittelten Daten zu dokumentieren.
(5) Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens des Justizvollzugs mit Ausnahme der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist die Auskunftsstelle des Justizvollzugs ausschließlich zuständig. Sie kann andere Stellen des Justizvollzugs mit der Erteilung einzelner Auskünfte sowie der Gewährung von Einsichten beauftragen. Für die Aktenauskunft an Gefangene sowie die Akteneinsicht durch Gefangene und deren Beauftragte ist abweichend von Satz 1 diejenige Anstalt ausschließlich
zuständig, in der die Gefangenen inhaftiert sind oder zuletzt inhaftiert waren. Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist diese ausschließlich zuständig.