Das Sondervermögen “Versorgungsrücklage des Landes Berlin” ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Es dient gemäß § 3 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) in der Fassung vom 9. Januar 2006 der Sicherung künftiger Versorgungsaufwendungen des Landes Berlin und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 14a Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) in der Überleitungsfassung für Berlin sieht die Bildung der Versorgungsrücklage in der Weise vor, dass in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2017 die Anpassungen der Besoldung und Versorgung in gleichmäßigen Schritten von je 0,2 vom Hundert abgesenkt werden und der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung der Versorgungsrücklage zugeführt wird.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Zweites Versorgungsrücklageänderungsgesetz – 2. VersRücklÄndG) vom 7. Juli 2016 wurden Zuführungen ab 2018 und die künftigen Entnahmen für den Bereich des Landes Berlin sowie die künftigen Entnahmen für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts neu geregelt bzw. präzisiert.