Konzessionsverfahren Stromnetz

Sachverhalt zum Gang des Konzessionierungsverfahrens

Das Vergabeverfahren allgemein

Im Vergabeverfahren des Landes Berlin für die Konzession zum Betrieb des Stromnetzes ist das Verfahren in drei so genannte Verfahrensbriefe strukturiert. Mit dem ersten Verfahrensbrief werden alle Bewerber aufgefordert, ihre grundsätzliche Eignung zum Netzbetrieb nachzuweisen.

Im zweiten Verfahrensbrief werden die Auswahlkriterien für die spätere Vergabeentscheidung bekannt gegeben. Die geeigneten Bewerber werden schließlich aufgefordert, erster (indikative) Angebote abzugeben.

Nach Prüfung der indikativen Angebote und individuellen Verhandlungen mit den Bietern werden diese in einem dritten Verfahrensbrief aufgefordert, finale Angebote abzugeben.

Aus den abgegebenen, finalen Angeboten wird an Hand der definierten Auswahlkriterien das beste Angebot ausgewählt. Die Auswahlentscheidung muss schließlich vom Abgeordnetenhaus bestätigt werden.

Die einzelnen Schritte:

  • Auslaufen des alten Konzessionsvertrags zwischen Land Berlin und Stromnetz Berlin GmbH zum 31.12.2014
  • Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.12.2011 und im EU-Amtsblatt am 24.12.2011
  • Gründung Berlin Energie gem. § 26 LHO zum 01.03.2012 im Geschäftsbereich SenFin
  • Interessensbekundung der Bieter bis zum 16.04.2012
  • Übergang Berlin Energie zum 10.12.2012 in den Geschäftsbereich SenStadtUm (ab 01.04.2017 Zuständigkeit bei SenWEB)
  • Erster Verfahrensbrief vom 26.03.2013: Abfrage Eignungsnachweise und Beschreibung des Verfahrensgangs
  • Zweiter Verfahrensbrief vom 21.03.2014: Mitteilung der Auswahlkriterien und Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote sowie zur Einreichung weiterer Eignungsunterlagen
  • Rückversetzung des Verfahrens auf Stand vor dem Zweiten Verfahrensbrief vom 21.10.2015 (als Reaktion auf die Erkenntnisse durch in der Zwischenzeit ergangene Rechtsprechung in der übrigen Konzessionslandschaft)
  • Modifizierter Zweiter Verfahrensbrief vom 29.01.2016: Mitteilung neuer Auswahlkriterien, Abfrage aktualisierter Eignungsnachweise und Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote
  • Dritter Verfahrensbrief vom 29.06.2016: Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote bis zum 26.08.2016
  • Hinweis an Bewerber am 16.12.2016, dass Novelle §§ 46 ff. EnWG auf Stromkonzessionsverfahren angewendet wird
  • Gesetzesnovelle mit Wirkung vom 03.02.2017
  • Aufforderung der Vergabestelle zur Geltendmachung evtl. Rügen vom 03.02.2017 gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG innerhalb der in § 47 EnWG i.V.m. § 118 Abs. 23 EnWG bestimmten Fristen
  • Verzicht der Stromnetz Berlin GmbH auf Rügen bzgl. erster Phase vom 16.02.2017, zugleich aber zahlreiche Rügen bzgl. zweiter Phase
  • nach Nichtabhilfe durch Vergabestelle Einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht (das Einstweilige Rechtsschutzverfahren heißt nach dem gesetzlichen Terminus korrekt: „Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“, vgl. § 47 Abs. 5 EnWG; hierbei handelt es sich immer um das gerichtliche Verfahren, das vorgelagerte Verfahren bei der Vergabestelle ist das Rügeverfahren.)
  • Zurückweisung des Antrags der Stromnetz Berlin GmbH durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.11.2017
  • Zurückweisung der Berufung der Stromnetz Berlin GmbH durch Urteil des Kammergerichts vom 25.10.2018
  • Auswertung der Angebote durch die Vergabestelle, Erstellung eines komplexen Auswertungsvermerks (611 Seiten) mit Unterstützung von Beratern (Rechtsanwälten, energiewirtschaftlichen Beratern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern)
  • Finanzsenator Dr. Kollatz hat sich die Auswertung am 05.02.2019 zu Eigen gemacht.
  • Zustimmende Kenntnisnahme durch Senat am 05.03.2019
  • Informationsschreiben vom 11.03.2019 mit Hinweis, dass nach dem Ergebnis der Auswahlentscheidung der Konzessionsvertrag mit BerlinEnergie nicht vor Ablauf der Rügefristen des § 47 Abs. 6 EnWG abgeschlossen werde.
  • Gewährung umfangreicher Akteneinsicht und Aushändigung Aktenkopie an Stromnetz Berlin GmbH am 27.03.2019
  • Rüge- und Einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht gegen die Auswahlentscheidung:
  • Rügen bzgl. dritter Phase durch Stromnetz Berlin GmbH mit Schreiben vom
    • 03.04.2019
    • 10.04.2019
    • 26.04.2019
  • Nichtabhilfeschreiben der Vergabestelle vom 20.06.2019
  • Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz vom 05.07.2019 an Landgericht Berlin durch Stromnetz Berlin GmbH
    (BürgerEnergie hat die Auswahlentscheidung weder gerügt noch gerichtlich angegriffen.)
  • Urteil LG Berlin vom 07.11.2019
    Stattgabe Unterlassungsantrag. Wesentliche Entscheidungsgründe:
    Missachtung Neutralitätsgebot (personelle und organisatorische Trennung)
    Unzureichend gewährte Akteneinsicht (Verstoß gegen Transparenzgebot)
    Mangelnde Eignung BE (technisch und personell, § 4 Abs. 2 EnWG)
    Unzulässige Platzhalterfunktion von BE (Verstoß Diskriminierungsverbot) Überprüfung „Auswahlentscheidung“ sei weit auszulegen, über sämtliche Beanstandungen muss nach Auffassung des Landgerichts Berlin an irgendeiner Stelle im Verfahren entschieden werden
  • Neben dem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Stromnetz Berlin GmbH beim Landgericht Berlin eine Hauptsacheklage am 17.01.2020 gegen die Vergabeentscheidung erhoben.
  • Berufungsurteil des Kammergerichts vom 24.09.2020 im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren
    Die Berufung des Landes gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 07.11.2019 wurde zurückgewiesen.

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