Die Vergabe einer Konzession durch die öffentliche Hand ist – mit Ausnahme der Vergabe von Baukonzessionen gemäß § 1 a Nr. 6 der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) – in der Regel kein öffentlicher Auftrag. Die Konzession regelt vielmehr lediglich das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einem Dritten, dem Exklusivrechte eingeräumt werden, auf eigene Rechnung einen Bereich der öffentlichen Hand zu nutzen, ohne das ihm ein Entgelt vom Auftraggeber gezahlt wird.
Beispiel: Schließt ein Bezirksamt mit einem Catering-Unternehmen einen Vertrag über Schülerspeisung ab und entrichtet es dafür ein Entgelt, so handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag; schließt ein Bezirksamt mit einem Catering-Unternehmen einen Vertrag über Schülerspeisung ab und das Entgelt wird von Schülern oder Eltern direkt gegenüber dem Catering-Unternehmen erbracht, handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag.
Gleichwohl wird auch bei der Vergabe einer Konzession – wie bei der Vergabe eines Auftrags durch die öffentliche Hand – empfohlen, ein wettbewerbliches Verfahren analog zum Vergaberecht durchzuführen.
Im Land Berlin werden etwa die Konzessionen für den Betrieb des Gas- und Stromnetzes im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens vergeben.
Die aktuellen Konzessionen laufen demnächst aus. Das Land Berlin hat das Auslaufen der Konzessionsverträge Gas und Strom durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger als auch im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht und mit den Verfahren für eine Neuvergabe der Konzessionen begonnen.