Sie sind regelmäßig als Influencer/in tätig? Dann geht das Finanzamt davon aus, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil Sie Ihre Tätigkeit selbständig – also nicht als Arbeitnehmer -, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Dafür reicht die Absicht, Einnahmen zu erwirtschaften, die höher sind als Ihre Ausgaben (Einnahmen abzüglich Ausgaben = Gewinn = Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
Aber Vorsicht! Auch Werbegeschenke wie Waren, Dienstleistungen etc. sind Einnahmen.
Die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Influencer/in unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie jedoch nur abgeben, wenn diese Einkünfte – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften (z. B. als Arbeitnehmer/in) – im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen.
Übersteigen Ihre Einkünfte aus allen Tätigkeiten im Kalenderjahr den Grundfreibetrag nicht, so fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.
Übersteigen Ihre Einkünfte aus allen Tätigkeiten im Kalenderjahr den Grundfreibetrag, bedeutet dies zwar noch nicht, dass Sie tatsächlich Einkommensteuer bezahlen müssen. Es ergeben sich aber einige Dinge, die Sie jetzt beachten müssen:
- Haben Sie sich bereits beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet?
- Führen Sie Aufzeichnungen über Ihre Einnahmen und Ausgaben?
- Haben Sie den Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an Ihr Finanzamt übermittelt?
Außerdem besteht nun auch die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In dieser müssen Sie auf der sogenannten Anlage G den Gewinn aus Ihrer Tätigkeit als Influencer/in angeben. Erzielen Sie Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten (Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis etc.), müssen Sie auch diese in den dafür vorgesehenen Formularen erklären.
Übersteigen Ihre gesamten Einkünfte (nach Abzug bestimmter nach dem Einkommensteuergesetz abzugsfähiger Kosten, z. B. als sog. Sonderausgaben abzugsfähige Vorsorgebeiträge) den jährlichen Grundfreibetrag, zahlen Sie Einkommensteuer.
Übrigens:
Wenn wir im Rahmen Ihrer Influencer/in-Tätigkeit von „Einkünften“ sprechen, ist damit der Gewinn gemeint – also Ihre betrieblichen Einnahmen minus Ihrer betrieblichen Ausgaben, die in Zusammenhang mit Ihrer Influencer/in-Tätigkeit stehen. Hierbei dürfen Sie z. B. Ihre monatlichen Affiliate-Marketing-Einnahmen nicht vergessen.
Zu berechnen ist der Gewinn in der Regel mittels einer sog. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).