FAQ Vergnügungsteuer

Seit Ende März 2024 kann die Vergnügungsteuer-Anmeldung auch kostenlos und bequem mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch übermittelt werden. Hierfür ist eine einmalige Registrierung bei MeinELSTER notwendig.

  • Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Vergnügungsteuer in Berlin erhoben?

    Die Vergnügungsteuer wird aufgrund des Gesetzes über eine Vergnügungsteuer in Berlin (VgStG) erhoben.

  • Was wird besteuert?

    Es wird der Aufwand für die Benutzung von Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin, in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten besteuert.

  • Von wem wird die Vergnügungsteuer erhoben?

    Personen, die Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt aufstellen, schulden die Vergnügungsteuer. Daneben haften alle zur Anzeige verpflichteten Personen gesamtschuldnerisch.

  • Muss der Beginn der Automatenaufstellung und die Entfernung eines Spielautomaten angezeigt werden?

    Personen, die Spielautomaten aufstellen und Personen, die Räume oder Grundstücke zur Aufstellung gegen Entgelt zur Verfügung stellen, haben erste Aufstellungen und endgültige Entfernungen von Spielautomaten innerhalb einer Woche dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt Wedding anzuzeigen. Die Anzeigen haben mithilfe der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke schriftlich oder elektronisch zu erfolgen (siehe Downloadbereich Vergnügungsteuer).

  • Was ist die Besteuerungsgrundlage?

    Bei Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit bemisst sich die Vergnügungsteuer nach dem Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den die Einsätze die Gewinne übersteigen (§ 5 Absatz 3 VgStG). Dies entspricht dem positiven Saldo 1 des Zählwerkausdrucks.

  • Wie hoch ist die Steuer?

    Die Steuer beträgt für den Aufwand je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten

    • mit Geldgewinnmöglichkeit
      • 20 Prozent des Bruttospielertrags,
      • 40 Prozent des Bruttospielertrags für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,
    • mit Warengewinnmöglichkeit
      • 306,78 Euro, sofern sie in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin aufgestellt sind,
      • 25,56 Euro, sofern sie an anderen Orten aufgestellt sind,
    • ohne Gewinnmöglichkeit
      • 153,39 Euro, sofern sie in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin aufgestellt sind,
      • 12,78 Euro, sofern sie an anderen Orten aufgestellt sind,
      • 613,55 Euro für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben.

    Als Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch gewerblich genutzte Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.

  • Wie läuft das Besteuerungsverfahren ab?

    Für die Vergnügungsteuer ist der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Die Vergnügungsteuer ist von den Personen, die Spielautomaten aufstellen, selbst zu berechnen und bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) unter Angabe von Aufstellort, Zulassungs- und Gerätenummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt Wedding anzumelden. Alle Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat sind sortiert nach Aufstellort und zeitlicher Reihenfolge der Anmeldung beizufügen. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung) gleich. Es bedarf daher keiner gesonderten Steuerfestsetzung, es sei denn, das Finanzamt weicht von der angemeldeten Steuer ab. Gegebenenfalls ergeht ein entsprechender Bescheid.

    Die Vergnügungsteuer-Anmeldung kann auch kostenlos und bequem mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch übermittelt werden. Hierfür ist eine einmalige Registrierung bei MeinELSTER notwendig.

  • Wann ist die Vergnügungsteuer fällig?

    Die Steuer ist spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Sie ist unter Angabe der Steuernummer, der Steuerart und des Zeitraums auf eines der Konten der Berliner Finanzämter zu überweisen. Weitere Informationen zum Zahlungsverkehr finden Sie hier.

  • Welches Finanzamt ist zuständig?

    Die Vergnügungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet. Zuständig ist das
    Finanzamt Wedding
    Osloer Str. 37
    13359 Berlin .

  • Wie überprüft das Finanzamt die Angaben in der Steueranmeldung?

    Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungsteuer sind die von der Finanzbehörde mit der Verwaltung der Vergnügungsteuer betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räumlichkeiten während der Geschäftszeiten zu betreten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dort Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellt sind (Vergnügungsteuernachschau). Auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers sind Ausleseprotokolle zu erstellen. Die Amtsträgerin oder der Amtsträger dürfen selbst diese Protokolle mit hierzu mitgeführtem Auslesegerät fertigen.

  • Wo sind Formulare erhältlich?

    Formulare finden Sie im Downloadbereich Vergnügungsteuer.

    Die Vergnügungsteuer-Anmeldung kann zudem kostenlos und bequem mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch übermittelt werden. Hierfür ist eine einmalige Registrierung bei MeinELSTER notwendig.

Rechtsgrundlage

Ein Finger, der auf "Download" zeigt. Rechts daneben steht noch "Upload" zur Verfügung.

Downloadbereich Vergnügungsteuer

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