FAQ Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Wer kann erben?
    Menschen (müssen zum Zeitpunkt der Erbschaft leben), juristische Personen, Stiftungen, eingetragene Vereine usw. können Erben sein. Tiere können nicht erben. Es ist zu unterscheiden zwischen:
    • Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte (§§ 1931 ff. BGB), Lebenspartner (§ 10 LPartG), Verwandte (§§ 1924 ff. BGB) (Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und treten in dessen Rechtsstellung ein.)
    • Gewillkürte Erbfolge: Testament (§ 1937 BGB), gemeinsames Testament/Berliner Testament (§ 2265 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB).(Ein Testament ist dem Nachlassgericht zur Eröffnung vorzulegen, erst dann entfaltet es seine Wirksamkeit.)
  • Was muss ein Erbe bzw. eine beschenkte Person tun?

    Jeder Erwerb (Erbe oder Schenkung), der der Erbschaft- bzw. der Schenkungsteuer unterliegt, muss vom Erben bzw. der beschenkten Person innerhalb von drei Monaten dem in Berlin für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral zuständigen Finanzamt Schöneberg angezeigt werden. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn das Erbe auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht, aus dem sich das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser ergibt. In diesem Fall erhält das Finanzamt automatisch Nachricht. Das gilt auch, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

  • Was unterliegt der Erbschaft/- Schenkungsteuer?

    Bei Erbschaft:

    • Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge)
    • Erwerb durch Vermächtnis
    • Erwerb durch geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

    Bei Schenkung:

    • Jede freigebige Zuwendung/Schenkung
    • Abfindung für Erbverzicht
  • Zu welchem Zeitpunkt fallen bei einer Erbschaft Steuern an?
    • Bei Erbschaft grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
    • Bei Pflichtteilsanspruch mit der Geltendmachung.
    • Bei Schenkung grundsätzlich mit der Ausführung.
    • Bei Grundstücksschenkung mit der Auflassung i.S.v. § 925 BGB.
  • Gibt es Freibeträge?

    Persönliche Freibeträge

    Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.

    Der Freibetrag beträgt
    • 500.000 € für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner,
    • 400.000 € für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder,
    • 200.000 € für Enkel und Kinder von Stiefkindern,
    • 100.000 € für jede andere Person der Steuerklasse I,
    • 20.000 € für Personen der Steuerklasse II,
    • 20.000 € für Personen der Steuerklasse III.

    Die Freibeträge gelten jeweils für die Erwerbe von einer Person innerhalb von 10 Jahren.

    Sachliche Freibeträge

    Es gibt zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG), z.B.:
    • Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentumsanteils an einer im Inland, in der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Haus) an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Wege der Schenkung ist steuerfrei. Gleiches gilt beim Übergang eines Familienheims im Erbfall. Das Objekt muss die nächsten 10 Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Die Übertragung von Hausrat an Personen der Steuerklasse I i.H.v. 41.000 €, an Personen der Steuerklassen II und III i.H.v. 12.000 €.
    • Übliche Gelegenheitsgeschenke
  • Gibt es für selbstgenutzte Wohnimmobilien eine Steuerbefreiung?
    Seit 1.1.2009 gilt:
    • Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
    • Auch die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an ei-nen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.
    • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
    • Diese Steuerbefreiungen können zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen in Anspruch genommen werden.
  • Gibt es eine Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen?

    Steuerentstehung vor dem 01.07.2016 und ab dem 15.12.2018:

    Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

    Steuerentstehung ab dem 01.07.2016 bis zum 14.12.2018:

    Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind auf die verbleibenden zu entrichtenden Jahresbeträge 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

  • Wer ist zur Abgabe einer Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung verpflichtet und wann?

    Von jedem Todesfall erhält das Finanzamt durch die Standesämter Mitteilung. Da aus der Nachricht in den meisten Fällen nicht hervorgeht, ob der Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet das Finanzamt einige Zeit, ob Mitteilungen von Erben oder sonstigen Erwerbern von Vermögen oder auch von dritter Seite eingehen. In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer (Banken, Sparkassen, usw.), Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen zur Anzeige von in ihrem Besitz befindlichen Vermögen oder von Guthaben bzw. Forderungen des Erblassers verpflichtet.

    Erst aufgrund dieser Unterlagen kann das Finanzamt prüfen, ob das den Erben und Bedachten zugefallene Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug der Freibeträge eine Steuer festzusetzen ist. Hält das Finanzamt nach den Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann es von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer Frist (i. d. R. mindestens ein Monat) verlangen. In der Regel sendet das Finanzamt einen amtlichen Erklärungsvordruck zu, der ausgefüllt zurückgeschickt werden muss.

    Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel eine gewisse Zeit der Pietät. Wenn das Finanzamt sich nicht sofort nach dem Erbfall meldet, besagt das also nicht, dass es keine Besteuerung vornehmen wird.

    Mehrere Erben können eine Steuererklärung gemeinsam abgeben. Sie ist dann allerdings von allen Erben zu unterschreiben.

    Ist in einem Erbfall ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden oder ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

  • Welche Steuerklassen gelten für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen?

    Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden. Es sind zuzuordnen der

    Steuerklasse I

    • der Ehegatte,
    • der eingetragene Lebenspartner,
    • Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder,
    • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

    Steuerklasse II

    • Eltern und Voreltern bei Schenkungen,
    • Geschwister und Geschwisterkinder,
    • Stiefeltern und Schwiegereltern,
    • Schwiegerkinder,
    • geschiedene Ehegatten.

    Steuerklasse III

    • alle übrigen Erwerber.
  • Welche Anzeigepflichten haben Behörden, Notare, Banken u. ä.?

    Bei Erbschaften wird – neben Anzeigen der Erben – auf folgenden Grundlagen ermittelt, ob Steuerpflicht besteht:

    • Anzeigen von Vermögensverwahrern, -verwaltern und Versicherungsunternehmen,
    • Anzeigen der Standesämter (z.B. Sterbeurkunden)
    • Anzeigen der Auslandssterbefälle durch diplomatische Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland,
    • Beschlüsse der Amtsgerichte über Todeserklärungen und Todeszeitfeststellungen,
    • übrige Anzeigen von Gerichte, Behörden, Beamten und Notaren gemäß dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

    Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden erhält das Finanzamt Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden, soweit sie nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet sind.

  • Wie wird ein Vermögen bewertet?

    Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Schulden und Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich gilt der gemeine Wert (Verkehrswert). Das ist der erzielbare Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten.

    1. Unbebaute Grundstücke

    Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten. Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte, die sich für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen ergeben. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der von den Gutachterausschüssen zuletzt zu ermitteln war. Wenn die Gutachterausschüsse keinen Bodenrichtwert ermitteln können, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

    2. Bebaute Grundstücke

    Grundstücksarten

    Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, sind als bebaute Grundstücke zu qualifizieren. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind für bestimmte Grundstücksarten unterschiedliche Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Es sind folgende Grundstücksarten zu unterscheiden:

    • Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Die Einstufung als Ein- oder Zweifamilienhaus kommt auch dann zum Zuge, wenn ein Grundstück zu weniger als 50 % (berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche) zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
    • Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % (berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche) Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- oder Zweifamilienhäuser sind.
    • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
    • Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden
      Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
    • Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80% (berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche) anderen als Wohnzwecken dienen.
    • Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils anderen als Wohnzwecken dienen und nicht Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
    • Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die vorgenannten Grundstückskategorien fallen. Mithin handelt es sich hier um einen Auffangtatbestand.

    Bewertungsverfahren

    • Vergleichswertverfahren: Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich das Wohnungseigentum, das Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser zu bewerten. Hierbei sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Vorrangig sind dabei die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren.
    • Ertragswertverfahren: Im Ertragswertverfahren sind Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, zu bewerten. Der Wert der baulichen Anlagen ist bei diesem Verfahren getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln. Der Bodenwert ist wie bei unbebauten Grundstücken (Fläche x Bodenrichtwert) zu ermitteln.
    • Sachwertverfahren: Im Sachwertverfahren zu bewerten sind: das Wohnungseigentum, das Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn ein Vergleichswert nicht vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, sowie sonstige bebaute Grundstücke. Der Wert der Gebäude ist getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Entsprechend der Verfahrensweise bei unbebauten Grundstücken, ist der Bodenwert auch im Sachwertverfahren unter Rückgriff auf Bodenrichtwerte zu ermitteln.
      Sonstige bauliche Anlagen (insbesondere Außenanlagen) und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Boden-wert abgegolten. Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen werden hierfür gesonderte Wertansätze nach durchschnittlichen Herstellungskosten erforderlich. Der typisierenden Wertermittlung Rechnung tragend sind auch im Sachwertverfahren sonstige wertbeeinflussende Umstände (insbesondere Belastungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art) nicht zu berücksichtigen.

    3. Bewertung in Sonderfällen

    Erbbaurecht

    Bei Erbbaugrundstücken kann sowohl das Grundstück als auch das aufstehende Gebäude Gegenstand einer Schenkung oder eines Erbfalls sein. Dementsprechend bilden das belastete Grundstück und das Erbbaurecht zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten, die auch jeweils eigenständig bewertet werden. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
    Der für das Erbbaurecht anzusetzende Wert ist im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Liegen solche nicht vor, ist eine finanzmathematische Methode anzuwenden, wobei sich der Wert des Erbbaurechts aus einem Bodenwertanteil und einem Gebäudewertanteil zusammensetzt.

    Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    Auch bei einem Gebäude auf fremden Grund und Boden sind die für das Erbbaurecht geltenden Grundsätze anzuwenden, jedoch ohne Berücksichtigung einer Gebäudeentschädigung beim Heimfall.

    Grundstücke im Zustand der Bebauung

    Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt zum Beispiel mit der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. Mithin sind Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung nach dem Grad der Fertigstellung zu bewerten.

    4. Verkehrswertnachweis

    Aufgrund der den Bewertungsverfahren immanenten Typisierungen und Pauschalierungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall zu Überbewertungen kommt. Für diese Fälle räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises im Wege einer Öffnungsklausel ein. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach dem Bewertungsgesetz er-mittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. Mithin sind die Wertermittlungsverfahren und –grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung zu beachten. Was die Modalitäten für den Verkehrswertnachweis anlangt, ist neben dem Gutachtennachweis weiterhin auch ein stichtagsnaher Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig.

    5. Betriebsvermögen/Anteile an Kapitalgesellschaften

    Wertableitung

    Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Betriebsvermögens oder nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind (innerhalb einer Familie zustande gekommene Veräußerungen können somit nicht herangezogen werden).
    Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

    Gesamtbewertungsverfahren im Regelfall

    Neue Bewertungsmethode ist im Regelfall ein Gesamtbewertungsverfahren, bei dem der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr festzustellen ist. Diese gehen in dem neuen Gesamtwert (=Ertragswert des ganzen Unternehmens) unter. Gleiches gilt für die Unternehmensverbindlichkeiten. Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden oder auf das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden.

    Mindestbewertung

    Schließlich ist noch der Substanzwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser ist der Mindestwert bei der steuerlichen Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.

  • In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer notwendig und wer erteilt sie?

    Ist an einem Erbfall eine ausländische erwerbende Person beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer an ausländische Berechtigte auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen bei dem Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall an.

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen die ausländische erwerbende Person festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

    Die Bescheinigung enthält personenbezogene Daten der betroffenen Personen, weshalb deren Zustimmung zur Offenbarung benötigt wird. Hierfür ist die Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

    Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall wird die Bank das Vermögen an die ausländische Erwerberin oder den ausländischen Erbwerber auszahlen.

    Die Zustimmung kann mit dem bereitgestellten Formularmuster Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.

    Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für erbschaftsteuerliche Zwecke ist gebührenfrei.

  • Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

    Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
    Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
    Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
    Die Anzeige nach § 30 ErbStG kann formlos oder mit dem bereitgestellten Formularmuster im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.

  • Welches Finanzamt ist in Berlin zuständig für Erb- und Schenkungsangelegenheiten?

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers. In Berlin ist zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig.

    Postanschrift (Haupthaus mit Info-Zentrale):

    Potsdamer Str. 140
    10783 Berlin
    Tel.:(030) 9024 18-0
    Fax:(030) 9024 18-900

    Besucheranschrift (Außenstelle):

    Sarrazinstr. 4
    12159 Berlin
    Tel.:(030) 9024 18-0
    Fax:(030) 9024 18-901

  • Was sind die geltenden Rechtsgrundlagen?

    Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Link

    Rechtsgrundlage für die Bewertung des Vermögens ist das Bewertungsgesetz: Link

  • Für welche Rechtsvorgänge gilt das zum 01.07.2016 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?

    Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab dem 01.07.2016 entstanden ist.
    Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

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