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Jeder Erwerb (Erbe oder Schenkung), der der Erbschaft- bzw. der Schenkungsteuer unterliegt, muss vom Erben bzw. der beschenkten Person innerhalb von drei Monaten dem in Berlin für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral zuständigen Finanzamt Schöneberg angezeigt werden. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn das Erbe auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht, aus dem sich das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser ergibt. In diesem Fall erhält das Finanzamt automatisch Nachricht. Das gilt auch, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet wird.
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.
Der Freibetrag beträgtDie Freibeträge gelten jeweils für die Erwerbe von einer Person innerhalb von 10 Jahren.
Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind auf die verbleibenden zu entrichtenden Jahresbeträge 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
Von jedem Todesfall erhält das Finanzamt durch die Standesämter Mitteilung. Da aus der Nachricht in den meisten Fällen nicht hervorgeht, ob der Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet das Finanzamt einige Zeit, ob Mitteilungen von Erben oder sonstigen Erwerbern von Vermögen oder auch von dritter Seite eingehen. In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer (Banken, Sparkassen, usw.), Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen zur Anzeige von in ihrem Besitz befindlichen Vermögen oder von Guthaben bzw. Forderungen des Erblassers verpflichtet.
Erst aufgrund dieser Unterlagen kann das Finanzamt prüfen, ob das den Erben und Bedachten zugefallene Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug der Freibeträge eine Steuer festzusetzen ist. Hält das Finanzamt nach den Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann es von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer Frist (i. d. R. mindestens ein Monat) verlangen. In der Regel sendet das Finanzamt einen amtlichen Erklärungsvordruck zu, der ausgefüllt zurückgeschickt werden muss.
Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel eine gewisse Zeit der Pietät. Wenn das Finanzamt sich nicht sofort nach dem Erbfall meldet, besagt das also nicht, dass es keine Besteuerung vornehmen wird.
Mehrere Erben können eine Steuererklärung gemeinsam abgeben. Sie ist dann allerdings von allen Erben zu unterschreiben.
Ist in einem Erbfall ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden oder ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden. Es sind zuzuordnen der
Bei Erbschaften wird – neben Anzeigen der Erben – auf folgenden Grundlagen ermittelt, ob Steuerpflicht besteht:
Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden erhält das Finanzamt Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden, soweit sie nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet sind.
Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Schulden und Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich gilt der gemeine Wert (Verkehrswert). Das ist der erzielbare Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten. Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte, die sich für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen ergeben. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der von den Gutachterausschüssen zuletzt zu ermitteln war. Wenn die Gutachterausschüsse keinen Bodenrichtwert ermitteln können, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, sind als bebaute Grundstücke zu qualifizieren. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind für bestimmte Grundstücksarten unterschiedliche Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Es sind folgende Grundstücksarten zu unterscheiden:
Bei Erbbaugrundstücken kann sowohl das Grundstück als auch das aufstehende Gebäude Gegenstand einer Schenkung oder eines Erbfalls sein. Dementsprechend bilden das belastete Grundstück und das Erbbaurecht zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten, die auch jeweils eigenständig bewertet werden. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
Der für das Erbbaurecht anzusetzende Wert ist im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Liegen solche nicht vor, ist eine finanzmathematische Methode anzuwenden, wobei sich der Wert des Erbbaurechts aus einem Bodenwertanteil und einem Gebäudewertanteil zusammensetzt.
Auch bei einem Gebäude auf fremden Grund und Boden sind die für das Erbbaurecht geltenden Grundsätze anzuwenden, jedoch ohne Berücksichtigung einer Gebäudeentschädigung beim Heimfall.
Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt zum Beispiel mit der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. Mithin sind Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung nach dem Grad der Fertigstellung zu bewerten.
Aufgrund der den Bewertungsverfahren immanenten Typisierungen und Pauschalierungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall zu Überbewertungen kommt. Für diese Fälle räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises im Wege einer Öffnungsklausel ein. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach dem Bewertungsgesetz er-mittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. Mithin sind die Wertermittlungsverfahren und –grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung zu beachten. Was die Modalitäten für den Verkehrswertnachweis anlangt, ist neben dem Gutachtennachweis weiterhin auch ein stichtagsnaher Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig.
Der gemeine Wert (Verkehrswert) des Betriebsvermögens oder nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind (innerhalb einer Familie zustande gekommene Veräußerungen können somit nicht herangezogen werden).
Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.
Neue Bewertungsmethode ist im Regelfall ein Gesamtbewertungsverfahren, bei dem der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr festzustellen ist. Diese gehen in dem neuen Gesamtwert (=Ertragswert des ganzen Unternehmens) unter. Gleiches gilt für die Unternehmensverbindlichkeiten. Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden oder auf das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden.
Schließlich ist noch der Substanzwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser ist der Mindestwert bei der steuerlichen Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.
Ist an einem Erbfall eine ausländische erwerbende Person beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer an ausländische Berechtigte auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen bei dem Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall an.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen die ausländische erwerbende Person festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Die Bescheinigung enthält personenbezogene Daten der betroffenen Personen, weshalb deren Zustimmung zur Offenbarung benötigt wird. Hierfür ist die Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall wird die Bank das Vermögen an die ausländische Erwerberin oder den ausländischen Erbwerber auszahlen.
Die Zustimmung kann mit dem bereitgestellten Formularmuster Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.
Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für erbschaftsteuerliche Zwecke ist gebührenfrei.
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Die Anzeige nach § 30 ErbStG kann formlos oder mit dem bereitgestellten Formularmuster im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers. In Berlin ist zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig.
Potsdamer Str. 140
10783 Berlin
Tel.:(030) 9024 18-0
Fax:(030) 9024 18-900
Sarrazinstr. 4
12159 Berlin
Tel.:(030) 9024 18-0
Fax:(030) 9024 18-901
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab dem 01.07.2016 entstanden ist.
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.