FAQ Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten

  • Welche Arbeiten können im Einzelnen steuerlich geltend gemacht werden?

    Für die Inanspruchnahme von sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen (zum Beispiel die Reinigung der Fenster, das Wäschewaschen und -bügeln, die Gartenpflege, der Winterdienst, die Tierbetreuung und -pflege) oder Handwerkerleistungen (zum Beispiel Tapezier-, Maler-, Fliesenleger-, Sanitär-, Elektriker-, Maurer-, Trockenbau-, Garten- und Wegebauarbeiten) kann nach Maßgabe des § 35a Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung beantragt werden.

    Voraussetzung ist, dass
    • die Arbeiten in Ihrem Haushalt (inklusive des zugehörigen Grundstücks) ausgeführt werden,
    • Sie eine Rechnung erhalten haben, in der die Arbeitskosten, gegebenenfalls getrennt von möglichen Materialkosten, ausgewiesen sind,
    • die Rechnung von Ihnen per Überweisung auf das Konto der leistenden Firma bezahlt wurde und
    • die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
  • Wie kann ich Handwerkerleistungen gegenüber dem Finanzamt geltend machen?

    Die Steuerermäßigung ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie kann aber auch bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt (bei Vorliegen einer Rechnung im laufenden Kalenderjahr) einen abzuziehenden Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal speichert.

  • Ich bin Mieter/Eigentümer einer Wohnung und beabsichtige diese von einer Malerfirma renovieren zu lassen. Kann ich sämtliche Kosten hierfür von der Steuer absetzen?

    Die steuerliche Förderung umfasst allein die Arbeitskosten. Materialkosten sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Arbeitskosten sind deshalb stets separat auf der Rechnung auszuweisen.

  • Ich habe mehrere Zimmer in meiner Wohnung in Eigenleistung tapeziert. Kann ich auch in diesem Fall die steuerliche Förderung, ggf. für meine Materialkosten, in Anspruch nehmen?

    Nein, steuerlich absetzbar sind nur solche handwerklichen Leistungen, für die eine Firma in Anspruch genommen wird. Materialkosten sind grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen.

  • Ich bezahle in der Regel meine Handwerkerrechnungen in bar. Kann es bei der Anerkennung durch das Finanzamt Probleme geben?
    Eine Barzahlung der Handwerkerleistung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Die steuerliche Absetzbarkeit kommt nur in Betracht, bei
    • Erhalt einer Rechnung mit getrenntem Ausweis von Arbeitskosten, gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer und
    • Zahlung auf das Konto der leistenden Firma.

    Die entsprechenden Nachweise (Rechnung und Beleg des Kreditinstituts, zum Beispiel Kontoauszug) müssen lediglich vorhanden sein. Eine Vorlage beim Finanzamt ist nur auf gesonderte Anforderung erforderlich.

  • Kann ich die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen in unbegrenzter Höhe absetzen oder gibt es hierbei Beschränkungen?

    Die maximale Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro.

    Beispiel:
    Ein Tischler tauscht die Fensterbänke in der Wohnung aus. Die Rechnung beläuft sich auf 3.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer (570 Euro). Darin enthalten sind Arbeitskosten in Höhe von 1.000 Euro. Die Steuerermäßigung errechnet sich wie folgt:

    1.000 Euro zuzüglich anteilige Mehrwertsteuer (190 Euro) = 1.190 Euro.

    1.190 Euro x 20 Prozent Förderung = 238 Euro Steuerermäßigung.

  • Ich beabsichtige, demnächst umzuziehen. Kann ich auch die Aufwendungen für die Umzugsfirma steuerlich absetzen?

    Die privaten Umzugskosten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, für die eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro gewährt werden kann. Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten und können nur als solche berücksichtigt werden.

  • Ich besitze eine Ferienwohnung im Ausland und will diese renovieren lassen. Fallen auch im Ausland entstandene Aufwendungen unter die steuerliche Förderung?

    Ja, begünstigt sind auch Aufwendungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der steuerpflichtigen Person entstanden sind.

  • Ich nehme gelegentlich für meinen Haushalt/mein Grundstück die Leistungen einer Reinigungsfirma/eines Gärtners in Anspruch. Daneben habe ich in diesem Jahr mein Bad modernisieren lassen. In welcher Höhe kann ich für diese Leistungen die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen?

    Die Inanspruchnahme von Leistungen einer Reinigungsfirma oder eines Gärtners zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die neben den Handwerkerleistungen zusätzlich gefördert werden. Für die haushaltsnahen Dienstleistungen wird eine Förderung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro, für Handwerkerleistungen ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten, jedoch höchstens 1.200 Euro gewährt. Die maximal zu gewährende Steuerermäßigung beläuft sich in diesem Fall somit auf 5.200 Euro.

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