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Für die Inanspruchnahme von sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen (zum Beispiel die Reinigung der Fenster, das Wäschewaschen und -bügeln, die Gartenpflege, der Winterdienst, die Tierbetreuung und -pflege) oder Handwerkerleistungen (zum Beispiel Tapezier-, Maler-, Fliesenleger-, Sanitär-, Elektriker-, Maurer-, Trockenbau-, Garten- und Wegebauarbeiten) kann nach Maßgabe des § 35a Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung beantragt werden.
Voraussetzung ist, dassDie Steuerermäßigung ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie kann aber auch bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt (bei Vorliegen einer Rechnung im laufenden Kalenderjahr) einen abzuziehenden Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal speichert.
Die steuerliche Förderung umfasst allein die Arbeitskosten. Materialkosten sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Arbeitskosten sind deshalb stets separat auf der Rechnung auszuweisen.
Nein, steuerlich absetzbar sind nur solche handwerklichen Leistungen, für die eine Firma in Anspruch genommen wird. Materialkosten sind grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen.
Die entsprechenden Nachweise (Rechnung und Beleg des Kreditinstituts, zum Beispiel Kontoauszug) müssen lediglich vorhanden sein. Eine Vorlage beim Finanzamt ist nur auf gesonderte Anforderung erforderlich.
Die maximale Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro.
Beispiel:
Ein Tischler tauscht die Fensterbänke in der Wohnung aus. Die Rechnung beläuft sich auf 3.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer (570 Euro). Darin enthalten sind Arbeitskosten in Höhe von 1.000 Euro. Die Steuerermäßigung errechnet sich wie folgt:
1.000 Euro zuzüglich anteilige Mehrwertsteuer (190 Euro) = 1.190 Euro.
1.190 Euro x 20 Prozent Förderung = 238 Euro Steuerermäßigung.
Die privaten Umzugskosten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, für die eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro gewährt werden kann. Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten und können nur als solche berücksichtigt werden.
Ja, begünstigt sind auch Aufwendungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der steuerpflichtigen Person entstanden sind.
Die Inanspruchnahme von Leistungen einer Reinigungsfirma oder eines Gärtners zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die neben den Handwerkerleistungen zusätzlich gefördert werden. Für die haushaltsnahen Dienstleistungen wird eine Förderung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro, für Handwerkerleistungen ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten, jedoch höchstens 1.200 Euro gewährt. Die maximal zu gewährende Steuerermäßigung beläuft sich in diesem Fall somit auf 5.200 Euro.