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Es gibt entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Im laufenden Jahr wird monatlich das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen in der sogenannten Günstigerprüfung, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Wirkung der Freibeträge für Kinder günstiger sind. Ist die Auswirkung der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Kinderfreibeträge abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.
Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland ist in der Regel berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Ausländische Personen müssen zusätzlich im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sein.
Ebenfalls berechtigt sind nicht in Deutschland ansässige Personen, die ihr Einkommen überwiegend aus deutschen Quellen beziehen und auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Der Kinderfreibetrag beträgt seit 2024 3.192 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.384 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.928 Euro.
Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die vorgenannten Beträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (siehe Ländergruppeneinteilung).
Das Kindergeld beträgt seit 2023 monatlich für jedes Kind jeweils 250 Euro.
Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Leibliche Kinder werden bei ihren Eltern berücksichtigt, wenn keine andere Person vorrangig anspruchsberechtigt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch für Stief- und Enkelkinder Kindergeld bzw. ein Freibetrag für Kinder gewährt werden.
Leben beide Elternteile und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen die Eltern, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Daher ist in diesem Fall die Unterschrift beider Elternteile auf dem Antrag erforderlich. Zivilrechtliche Vereinbarungen über den Bezug des Kindergeldes z. B. bei getrennt lebenden Eltern sind für die Familienkasse unbeachtlich, weil für den Kindergeldanspruch die Haushaltsaufnahme des Kindes maßgebend ist. Kinder des Ehegatten, Pflege- sowie Enkelkinder, die sich auf Dauer im Haushalt eines Antragstellers aufhalten, werden ebenfalls berücksichtigt. Der Wohnsitz des Kindes muss sich in Deutschland oder im EU/EWR-Raum befinden.
Das Kindergeld wird auf schriftlichen Antrag festgesetzt. Bitte stellen Sie diesen Antrag bei Ihrer zuständigen Familienkasse, das ist die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erfragen ihre Familienkasse beim öffentlichen Arbeitgeber. Fügen Sie dem Antrag bitte eine Ausfertigung der Geburtsurkunde des Kindes bei. Darüber hinaus ist die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes anzugeben.
Sofern Anspruch auf eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Ausland besteht, teilen Sie dies bitte ebenfalls der Familienkasse mit.
Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs werden nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt, wenn:
Im Regelfall ist es ausreichend, bei der Familienkasse vor Vollendung des 18. Lebensjahres einen Ausbildungsnachweis und eine Erklärung zur/zum Erstausbildung/Erststudium des Kindes vorzulegen.
Werden Sie von der Familienkasse nicht automatisch erinnert, entsprechende Nachweise vorzulegen, stellen Sie bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen bitte einen neuen Antrag bei der Familienkasse.
Nein. Es werden volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung setzt voraus, dass das Kind einen Beruf im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung.
Begünstigt sind somit auch Kinder, die ohne vorhergehende Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich daneben in Berufsausbildung befinden, weil sie z.B. eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sowie eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit.
Bei einem Kind, das sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein.
Ja. Für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps leisten, besteht ein Anspruch auf Kindergeld/Freibetrag für Kinder.