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Downloadbereich Hundesteuer
Weitere Formulare und Informationen zum Thema Hundesteuer finden Sie im Downloadbereich. Weitere Informationen
Aufgrund eines technischen Problems bei der Datenübermittlung von Abmeldungen eines Hundes vom Hunderegister zu den Finanzämtern, wird darum gebeten, dass Sie Ihren Hund bis auf weiteres zusätzlich zur Abmeldung beim Hunderegister auch direkt bei Ihrem Finanzamt abmelden. Bitte verwenden Sie hierzu den Vordruck Hundesteuer – Abmeldung. Senden Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben an Ihr Finanzamt.
Zuständig für das zentrale Register für Hunde (Hunderegister) ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Informationen zum neuen Hunderegister sowie zur ordnungsrechtlichen Registrierung eines Hundes finden Sie unter https://hunderegister.berlin.de.
Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Nach dem Berliner Hundesteuergesetz muss Hundesteuer zahlen, wer zu Zwecken der privaten Lebensführung einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt.
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn steuerlich anzumelden.
Sie müssen Ihren Hund innerhalb eines Monats nach dem Kauf oder nach Ihrem Umzug nach Berlin steuerlich anmelden. Ist Ihr Hund jünger als drei Monate müssen Sie ihn innerhalb der ersten vier Lebensmonate steuerlich anmelden.
Die steuerliche Anmeldung Ihres Hundes können Sie durch die Registrierung/Anmeldung beim Hunderegister erledigen oder durch die Anmeldung beim Finanzamt.
Wenn Sie Ihren Hund angemeldet haben, erhalten Sie nach ca. 4 Wochen unaufgefordert einen Bescheid von Ihrem Finanzamt.
Für die Hundesteuer ist Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
Nein. Die Verpflichtung, dass Ihr Hund eine Hundesteuermarke tragen muss, ist seit dem 01.01.2024 weggefallen.
Da die Verpflichtung, dass Ihr Hund eine Hundesteuermarke tragen muss, seit dem 01.01.2024 weggefallen ist, werden keine Hundesteuermarken mehr durch die Finanzämter ausgegeben.
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 120 € im Jahr und für jeden weiteren Hund 180 € im Jahr.
Die Steuerverwaltung möchte Ihnen das Steuerzahlen erleichtern. Zu diesem Zweck bieten wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an. Hierzu ist erforderlich, dass Sie Ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Haben Sie Ihren Hund beim Finanzamt angemeldet, erhalten Sie einen Steuerbescheid. Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Sie können die Steuer auch für das ganze Jahr im Voraus entrichten.
Haben Sie Ihren Hund im Hunderegister oder bei Ihrem Finanzamt angemeldet und ist die Hundehaltung steuerbefreit oder nichtsteuerbar, müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen bzw. die Nichtsteuerbarkeit beim Finanzamt anzeigen.
In den folgenden Fällen können Sie einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen:
Für das Halten von:
Solange und soweit Sie
beziehen, ist das Halten eines Hundes von der Hundesteuer befreit.
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist mit dem Formular Antrag auf Steuerbefreiung schriftlich per Post oder persönlich vor Ort bei Ihrem für die Hundesteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.
Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege (Rentenbescheid, Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsnachweis des Hundes, Schwerbeschädigtenausweis u. ä.) Ihrem Antrag bei.
Die Hundehaltung ist insbesondere in folgenden Fällen nichtsteuerbar und dem Finanzamt anzuzeigen:
Die Anzeige der Nichtsteuerbarkeit der Hundehaltung muss mit dem Formular Antrag auf Steuerbefreiung schriftlich per Post oder persönlich vor Ort bei Ihrem für die Hundesteuer zuständigen Finanzamt erfolgen.
Das Berliner Hundesteuergesetz sieht keine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden vor.
Wichtiger Hinweis
Aufgrund eines technischen Problems bei der Datenübermittlung von Abmeldungen eines Hundes vom Hunderegister zu den Finanzämtern, wird darum gebeten, dass Sie Ihren Hund bis auf weiteres zusätzlich zur Abmeldung beim Hunderegister auch direkt bei Ihrem Finanzamt abmelden. Bitte verwenden Sie hierzu den Vordruck Hundesteuer – Abmeldung. Senden Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben an Ihr Finanzamt.
Die steuerliche Abmeldung Ihres Hundes können Sie durch die Abmeldung beim Hunderegister erledigen oder durch die Abmeldung beim Finanzamt.
Wenn Sie Ihren Hund abgemeldet haben, erhalten Sie nach ca. 4 Wochen unaufgefordert einen Bescheid von Ihrem Finanzamt.