Bild: jamdesign - Fotolia.com
Downloadbereich Steuern
Weitere Formulare und Informationen zum Thema Steuern finden Sie im Downloadbereich. Weitere Informationen
Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stellen außergewöhnliche Belastungen dar, die Sie entweder im Einzelnen oder durch die Beantragung eines Pauschbetrags steuerlich geltend machen können. Sofern Sie die Berücksichtigung von Einzelaufwendungen wählen, hängt die Höhe des Abzugs von Ihrer sog. „zumutbaren Belastung“ ab. Ein vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder abhängiger Betrag wird dabei von den tatsächlichen Aufwendungen abgezogen. Die Pauschbeträge wirken sich stets voll steuermindernd aus. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.
Es werden folgende Pauschbeträge gewährt:
Grad der Behinderung von mindestens | Pauschbetrag |
20 | 384 Euro |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1.140 Euro |
60 | 1.440 Euro |
70 | 1.780 Euro |
80 | 2.120 Euro |
90 | 2.460 Euro |
100 | 2.840 Euro |
Eine Erhöhung des Pauschbetrages erfolgt in diesen Fällen unabhängig vom Grad der Behinderung.
Dies gilt auch für Menschen, bei denen ein Pflegegrad von 4 oder 5 festgestellt wurde. In diesem Fall muss zusätzlich kein Grad der Behinderung festgestellt worden sein.
Ab dem Jahr 2021 erhalten Sie auf Antrag einen Behinderten-Pauschbetrag, wenn festgestellt wurde, dass der Grad Ihrer Behinderung mindestens 20 beträgt oder Sie hilflos (Merkzeichen „H“) sind, bzw. ein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt worden ist.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. eines Bescheides des zuständigen Versorgungsamts, aus dem der Grad der Behinderung hervorgeht.
Wenn Sie eine pflegebedürftige Person in Ihrer oder deren eigener Wohnung im Inland persönlich pflegen und Sie hierfür keine Einnahmen erhalten, steht Ihnen ein Pflege-Pauschbetrag jährlich zu. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad.
Es werden folgende Pauschbeträge gewährt:
Pflegegrad | Pauschbetrag |
2 | 600 Euro |
3 | 1.100 Euro |
4 oder 5 | 1.800 Euro |
Ein Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro wird auch für die Pflege einer ständig hilflosen Person mit Merkzeichen „H“ gewährt.
Grundsätzlich werden entweder nur die tatsächlichen Aufwendungen oder der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt. Eine Ausnahme stellen die Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten dar. Diese können neben dem Behinderten-Pauschbetrag in Form einer Pauschale geltend gemacht werden; der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ist für behinderungsbedingte Fahrtkosten ausgeschlossen.
Die Fahrtkostenpauschale beträgt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ 900 Euro. Für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro.
Der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag kann auf Sie übertragen werden, wenn ihn das Kind selbst nicht in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind als solches bei Ihnen zu berücksichtigen ist (z. B. durch die Gewährung von Kindergeld). Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen; auf gemeinsamen Antrag hin ist eine andere Aufteilung möglich.
Dies ist mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, zusammen mit der Anlage Sonderausgaben /außergewöhnliche Belastungen, bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (in der Regel das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz) möglich. Dadurch ist bereits im laufenden Jahr der Steuereinbehalt durch den Arbeitgeber niedriger. Es ist auch möglich, den Behinderten-Pauschbetrag des Ehepartners/Lebenspartners bei den ELStAM des anderen Ehepartners/Lebenspartners speichern zu lassen.
Alternativ können Sie diesen Antrag auch elektronisch über Mein ELSTER stellen. Nach dem persönlichen Login mit dem Authentifizierungszertifikat finden Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung unter „Formulare / Leistungen“ > „Alle Formulare“ > „Lohnsteuer Arbeitnehmer“.
Der Antrag auf die Freibetragseintragung muss nicht jährlich neu gestellt werden. Das Finanzamt speichert den Behinderten-Pauschbetrag für die Dauer des Gültigkeitszeitraums des entsprechenden Nachweises. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuer Antrag auf Eintragung eines Freibetrags erforderlich.