FAQ SEPA

  • Was bedeutet SEPA für Steuerzahler?
    SEPA

    Die Steuerverwaltung des Landes Berlin hat zum 1. Februar 2014 ihre Zahlungsverfahren (Überweisungen, Lastschrifteinzugsverfahren) an die Regeln des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) angepasst. Kontonummer und Bankleitzahl wurden durch IBAN und BIC abgelöst.

    Allgemeine Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der Deutschen Bundesbank.

  • SEPA-Basislastschrift

    Wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, bitten wir Sie, das von der Senatsverwaltung für Finanzen bereitgestellte SEPA-Lastschriftmandat (english version: SEPA Direct Debit Mandate)

    • vollständig (online) auszufüllen und auszudrucken,
    • zu unterschreiben (im oberen und unteren Teil des Mandatsvordrucks) und
    • bei Ihrem zuständigen Finanzamt im Original einzureichen oder eingescannt als Dateianhang im Rahmen des Verfahrens ELSTER elektronisch zu übermitteln (Kontaktformular unter elster.de/finanzamt).
    Dabei können Sie wählen, ob
    • alle Beträge zu dieser Steuernummer oder
    • nur bestimmte Abgabearten

    abgebucht werden sollen. Gegebenenfalls können Sie bestimmen, dass nur Vorauszahlungen, nicht aber die Abschlusszahlungen abzubuchen sind. Das Finanzamt veranlasst dann die Abbuchung künftiger Beträge in dem von Ihnen bestimmten Umfang frühestens zum Fälligkeitstag. Bestehende Daueraufträge kündigen Sie bitte bei Ihrem Bankinstitut, damit Doppelzahlungen vermieden werden.

  • Weitere Hinweise zum SEPA-Lastschriftverfahren
    1. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt freiwillig, ist jederzeit widerruflich und völlig risikolos.
    2. Die Teilnahme muss für jede Steuernummer gesondert erklärt werden.
    3. Ein SEPA-Lastschriftmandat ist maximal 36 Monate ab dem letzten Lastschrifteinzug gültig. Die Frist beginnt nicht, solange noch kein erstmaliger Lastschrifteinzug durchgeführt wurde. Nach jedem Lastschrifteinzug beginnt die Frist erneut. Möchten Sie nach Ablauf der Frist weiterhin am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, muss ein neues Mandat eingereicht werden.
    4. Die Gültigkeit eines Mandats erlischt, wenn für Sie ein Finanzamt außerhalb Berlins zuständig wird. Gleiches gilt, wenn für Sie ein Finanzamt in Berlin zuständig geworden ist und Sie Ihrem bisher zuständigen Finanzamt außerhalb Berlins ein Lastschriftmandat erteilt hatten. Sofern Sie weiterhin am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, muss ein neues Mandat eingereicht werden.
    5. Erfolgt eine Änderung der Steuerfestsetzung, nachdem die Abbuchung von Ihrem Konto veranlasst wurde, werden überzahlte Beträge von Amts wegen zurückgezahlt. Eines gesonderten Antrags auf Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern bedarf es nicht.
    6. Sollte einmal ein Betrag zu Unrecht abgebucht werden, können Sie diese Abbuchung bei Ihrer Bank innerhalb von 8 Wochen widerrufen. Es wird aber empfohlen, sich vorher mit Ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen, um den Sachverhalt aufzuklären.
    7. Die jeweils eingezogenen Beträge werden Ihnen im Kontoauszug bzw. in einer Abbuchungsmitteilung mit Steuernummer, Steuerart und Zeitraum erläutert.
    8. Beträge, für die bereits eine Vollstreckungsankündigung ergangen ist oder die sich in Vollstreckung befinden, können nicht mehr eingezogen werden.
    9. Bitte teilen Sie Änderungen Ihrer Bankverbindung sofort Ihrem Finanzamt schriftlich mit. Für die Weiterführung des SEPA-Lastschriftverfahrens kann entweder eine vom Kontoinhaber unterschriebene Mitteilung über den Kontenwechsel (mit Angabe eines Datums, ab dem Lastschriften vom neuen Konto abzubuchen sind) übermittelt oder die Kontenwechselhilfe Ihres Bankinstituts genutzt werden. Alternativ kann auch ein neu ausgefüllter Mandatsvordruck eingereicht werden (s. o.).
    10. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.