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Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut stellen, damit dieses keine Kapitalertragsteuer auf Ihre Kapitalerträge einbehält.
Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro / 2.000 Euro auch auf mehrere Freistellungsaufträge bei mehreren Kreditinstituten verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es jedoch nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.
Einen Freistellungsauftrag können Sie nur mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr oder für spätere Kalenderjahre erteilen oder ändern.
Ein Freistellungsauftrag gilt bis zu dem von Ihnen genannten Termin bzw. so lange, bis Sie den Auftrag ändern oder widerrufen. Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres befristet werden.
Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, berücksichtigt das Finanzamt den Sparer-Pauschbetrag für Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung. In diesen Fällen müssen Sie Ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP, Anlage KAP-BET oder Anlage KAP-INV zur Einkommensteuererklärung angeben und in der Regel die Steuerbescheinigungen Ihrer Kreditinstitute im Original beifügen.
Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge das Freistellungsvolumen in Höhe des Sparer-Pauschbetrags übersteigen, aber Ihre gesamten Einkünfte so niedrig sind, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, können Sie stattdessen bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen.
Weitere Informationen zu Freistellungsaufträgen und Nichtveranlagungs-Bescheinigungen finden Sie im Service-Portal Berlin unter der Dienstleistung „Kapitalertragsteuer – Befreiung”.