Um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Corona-Krise angemessen zu reagieren, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder verschiedene Möglichkeiten beschlossen, den von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch entgegen zu kommen und insbesondere auf Liquiditätsengpässe der Steuerbürger angemessen zu reagieren. Informationen zu in den BMF-Schreiben vom 19.03.2020, 31.01.2022 und 14.06.2021 geregelten und weiteren Maßnahmen erhalten Sie nachfolgend sowie in den FAQ Corona (Steuern) auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
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Stundungen
Unter Stundung versteht man das Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Steuerzahlung.
Um Liquiditätsengpässen entgegen zu wirken, können unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung beim zuständigen Finanzamt stellen. Dies betrifft sowohl solche Steuern, die bereits in der Vergangenheit fällig aber noch nicht gezahlt wurden sowie bis zum 31.03.2022 fällig werdende Steuern. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist. Eine Stundung in Folge der Corona-Pandemie können Sie bis zum 31.03.2022 beantragen und ist längstens bis zum 30.06.2022 und darüber hinaus nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.09.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich.
Die Finanzbehörden werden die Anträge in einem vereinfachten Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Notlage der Steuerpflichtigen bearbeiten. Erleichterungen ergeben sich insbesondere bei der Nachweispflicht und ggf. bei der Verzinsung. Diese Erleichterungen gelten grundsätzlich für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und in Berlin ebenso für die Gewerbesteuer.
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Vorauszahlungen
Sie können jederzeit Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer stellen. Auch diese werden in einem vereinfachten Verfahren entsprechend der Stundung bearbeitet.
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Vollstreckungsverfahren
Die Finanzbehörden werden das Vollstreckungsverfahren für solche Steuerpflichtigen, welche von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unter Berücksichtigung der besonderen Situation anpassen. Dies erfasst sowohl in der Vergangenheit bereits fällig und in Vollstreckung befindliche als auch bis zum 31.03.2022 zu zahlende Steuern.
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Steuererklärungsfristen
Die verlängerten Fristen entnehmen Sie bitte den folgenden Aufstellungen.
Steuerlich nicht beratene Fälle:Besteuerungszeitraum verlängerte Frist 2020 01.11.2021 2021 31.10.2022 2022 02.10.2023 2023 02.09.2024 Besteuerungszeitraum verlängerte Frist 2018 31.05.2020 2019 31.08.2021 2020 31.08.2022 2021 31.08.2023 2022 31.07.2024 2023 02.06.2025 2024 30.04.2026 -
Zeitnahe Auszahlung von Erstattungen
Auszahlungen werden wie gewohnt erfolgen, sobald das Finanzamt die Veranlagung durchführt. Auf Grund der derzeit angespannten personellen Situation auch in den Finanzämtern kann die Bearbeitung von Erklärungen derzeit allerdings mehr Zeit in Anspruch nehmen.
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Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren
Die vorgenannten Anträge können Sie über Mein ELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt senden. Um der Informationssicherheit und dem Datenschutz auch in Zeiten der Corona-Krise gerecht zu werden, empfehlen wir Ihnen, für die elektronische Antragsstellung vorrangig Mein ELSTER zu nutzen. Für Ihre Anliegen finden Sie bei Mein ELSTER nach dem Login diverse Formulare (z. B. Antrag auf Fristverlängerung, Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen), die Sie ausfüllen und direkt Ihrem Finanzamt elektronisch übermitteln können. Bietet Mein ELSTER für Ihr Anliegen kein gesondertes Formular an, können Sie Ihre Anträge als Sonstige Nachricht an das Finanzamt formlos übermitteln. Die Finanzämter werden Ihnen allerdings wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) per Post antworten.
Um Ihnen die Antragstellung weitgehend unbürokratisch zu erleichtern, können Sie auch das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Antragsformular verwenden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn sich die Entscheidung Ihres zuständigen Finanzamts aufgrund der zu erwartenden Zahl der Anträge verzögert bzw. das Finanzamt insoweit notwendige Rückfragen stellt. Damit die Maßnahmen bei der Zielgruppe der besonders und unmittelbar Betroffenen greifen und zur Vermeidung von Rückfragen bitte ich, den Antrag nicht nur allgemein, sondern bezogen auf Ihren Einzelfall zu begründen.
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Steuerliche Berücksichtigung der Corona-Soforthife II
Der Corona Zuschuss (Soforthilfe II) aus Bundes- und Landesmitteln (in Berlin ausgezahlt durch die IBB) ist in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Die IBB stellt Ihnen nach Auszahlung des Zuschusses eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt aus. Bitte legen Sie diese Bescheinigung nur nach Aufforderung des Finanzamtes vor.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind hingegen nach § 3 Nr. 25 Einkommensteuergesetz steuerfrei.
Aktuelle Downloads
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Antragsformular für Maßnahmen in Folge der Corona-Krise
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BMF-Schreiben vom 14.06.2021
Verlängerung der Überbrückungshilfen
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BMF-Schreiben vom 19.03.2020
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BMF-Schreiben vom 31.01.2022