Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel
- wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen,
- wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
- wenn der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat,
- wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahrs nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
- wenn das Finanzamt einen Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 EStG gespeichert hat (ausgenommen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge),
- wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine andere als hälftige Aufteilung
- des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes oder
- des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung/Hinterbliebene beantragen.
Wer keinen Arbeitslohn bezogen hat, aber anderweitige steuerpflichtige Einkünfte (z. B. aus Renten, Vermietung und Verpachtung, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit), muss ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Haben Sie Kapitalerträge erzielt, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, dann müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Eine Abgabepflicht besteht auch, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist.