FAQ Einkommen- und Lohnsteuer

Allgemeine Informationen

  • Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

    Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel

    • wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen,
    • wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
    • wenn der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat,
    • wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahrs nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
    • wenn das Finanzamt einen Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 EStG gespeichert hat (ausgenommen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge),
    • wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine andere als hälftige Aufteilung
      • des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes oder
      • des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung/Hinterbliebene beantragen.

    Wer keinen Arbeitslohn bezogen hat, aber anderweitige steuerpflichtige Einkünfte (z. B. aus Renten, Vermietung und Verpachtung, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit), muss ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben.

    Haben Sie Kapitalerträge erzielt, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, dann müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

    Eine Abgabepflicht besteht auch, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung meiner Steuererklärung?

    Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind inzwischen verschiedene für die Steuerfestsetzung erforderliche Daten elektronisch von Dritter Seite an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Die jeweiligen Mitteilungspflichtigen (wie z. B. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen) haben bis Ende Februar eines jeden Jahres Zeit, die Bürger betreffende Steuerdaten des Vorjahres zu übermitteln. Zu diesen Daten gehören beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge (Riester/Rürup) und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden nach Ablauf der Frist aufbereitet und den Finanzämtern zur Verfügung gestellt, damit sie für die Veranlagung berücksichtigt werden können.

    Bundesweit liegen den Finanzämtern die Daten, die sie für die abschließende Bearbeitung der Einkommensteuerklärung benötigen, in der Regel im März des jeweils folgenden Jahres vor. Die Berliner Finanzämter können daher nicht vor Mitte März des jeweils folgenden Jahres mit der abschließenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärung und dem Versand der Steuerbescheide beginnen. Aufgrund der zentralen Bereitstellung der Programme ist es den Berliner Finanzämtern auch nicht möglich, Steuererklärungen, bei denen im Einzelfall keine elektronischen Daten benötigt werden, oder in denen diese bereits früher vorliegen, separat zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach dem Eingang der jeweiligen Erklärung.

    Mit den Berliner Finanzämtern ist vereinbart, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Einkommensteuererklärungen zwischen 7 und 9 Wochen beträgt, unabhängig davon, ob diese per Papier oder ELSTER abgegeben wurde. Bitte berücksichtigten Sie, dass im Einzelfall die Bearbeitungsdauer je nach Umfang und Inhalt der Steuererklärung abweichend sein kann.

  • Ist für mich eine freiwillige Erklärung (Antrag auf Veranlagung) sinnvoll?

    Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, kann sich es sich lohnen, eine Steuererklärung einzureichen. Ein solcher Antrag auf Einkommensteuerveranlagung ist insbesondere dann empfehlenswert:

    • wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben,
    • wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt hat und ein Lohnsteuer-Jahresausgleich noch nicht von Ihrem Arbeitgeber durchgeführt worden ist,
    • wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist,
    • wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen bescheinigt worden ist,
    • wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine darauf bezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben,
    • wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen,
    • wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen*,
    • wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll, z. B. weil der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde (Anlage KAP).

    *Wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist, ist hingegen zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

  • Welche Fristen sind zu beachten?

    Grundsatz

    Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben.

    Das Finanzamt kann Ihnen auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung gewähren.

    Sofern die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, kann diese bis zum letzten Tag des Monats Februar des dem Folgejahr nachfolgenden Kalenderjahrs eingereicht werden. Dies gilt nicht, wenn die Steuererklärung ausdrücklich vorzeitig angefordert wird.

    Wenn Sie die Veranlagung beantragen, können Sie Ihre Steuererklärung innerhalb der auf das Veranlagungsjahr folgenden 4 Jahre einreichen.

    Besonderheit aufgrund der Corona-Krise

    Für die folgenden Besteuerungszeiträume gelten vom Grundsatz abweichende Fristen.

    Steuerlich nicht beratene Fälle:

    Besteuerungszeitraum verlängerte Frist
    2022 02.10.2023
    2023 02.09.2024

    Steuerlich beratene Fälle:

    Besteuerungszeitraum verlängerte Frist
    2022 31.07.2024
    2023 02.06.2025
    2024 30.04.2026
  • Wie kann ich Steuererklärungen elektronisch übermitteln (ELSTER)?

    Wenn Sie über einen PC mit Internet-Anbindung verfügen, können Sie Ihre Steuererklärung bequem am Computer erstellen und elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Inzwischen funktioniert dies auch mit einem Tablet oder Smartphone. Die Finanzverwaltung hat hierfür die elektronische Steuererklärung (ELSTER) entwickelt. Auf www.elster.de können Sie sich bei „Mein ELSTER” registrieren und erhalten damit ein Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“. Nach Login in Ihr Benutzerkonto, können Sie von dort Ihre Steuererklärungen und Mitteilungen an das Finanzamt rechtswirksam digital übermitteln. Eine Papierausfertigung der Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich.

    In Ihrem Benutzerkonto bei „Mein ELSTER“ finden Sie online nahezu alle Formulare für Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung. Außerdem erleichtern weitere Services die Abgabe der Steuererklärung, z.B. die Datenübernahme aus dem Vorjahr, die Übernahme in die Steuererklärung von bereits elektronisch verfügbaren Daten (z. B. Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, Mitteilung der Krankenversicherungsbeiträge) oder die Steuerberechnung anhand der eingegebenen Daten. Sogar einen Antrag auf Fristverlängerung oder auf Anpassung von Steuervorauszahlungen können Sie in „Mein ELSTER“ unmittelbar elektronisch an Ihr Finanzamt rechtswirksam übermitteln. Sollten Sie Ihren Steuerbescheid einmal nicht für richtig halten, können Sie in „Mein ELSTER“ auch den Einspruch einlegen.

    Wenn Sie lieber eine andere Software für die elektronische Übermittlung Ihrer Steuerdaten verwenden möchten, ist dies kein Problem. Auf dem Markt für Steuersoftware gibt es vielfältige Produkte. Sie sollten sich trotzdem zunächst bei „Mein ELSTER“ registrieren. Sie erhalten von „Mein ELSTER“ eine Zertifikatsdatei als elektronischen Schlüssel. Diesen verwenden Sie dann einfach in der Software Ihrer Wahl für die elektronische authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuererklärung.

  • Welche Belege muss ich zu meiner Einkommensteuererklärung einreichen?

    Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.

    Mein ELSTER bietet Ihnen die Möglichkeit Belege in Ihrem Benutzerkonto abzulegen, um Sie bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu unterstützen. Sie können die Belege nach dem Login im Bereich „Meine Belege“ hochladen. Belege auf Papier können Sie mit der neuen App MeinELSTER+ fotografieren und in Ihr Benutzerkonto übertragen.

    Folgende Ausnahmen gibt es:

    • Nachweis über den Grad der Behinderung zur Gewährung des Pauschbetrags für behinderte Menschen bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse,
    • Steuerbescheinigungen (Original) über anrechenbare Kapitalertragsteuer, sofern Sie keine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder keine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt haben,
    • Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern (§ 68b EStDV).
  • Wie lange müssen Belege zur Steuererklärung aufbewahrt werden?

    Bitte bewahren Sie Unterlagen und Belege zu Steuererklärungen bis zum Ablauf der Einspruchsfrist und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auf. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z. B. ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Zuwendungsbestätigungen (z. B. Spendenbelege) sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

    Darüber hinaus besteht auch für Nichtunternehmer für die Dauer von zwei Jahren ab Rechnungserhalt die Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen über an Sie von Unternehmern erbrachte Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Denkbar in diesem Zusammenhang sind Rechnungen über grundstücksbezogene haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG). Die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

  • Was bedeutet ELStAM?

    ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Dabei handelt es sich um die Angaben, die Ihr Arbeitgeber benötigt, um die zutreffende Lohnsteuer zu ermitteln und abzuführen. Diese werden ihm von der Finanzverwaltung grundsätzlich zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Zu den ELStAM gehören:

    • Steuerklasse,
    • Kirchensteuermerkmal,
    • Kirchensteuermerkmal des Ehepartners / Lebenspartners,
    • Zahl der Kinderfreibeträge,
    • Frei- und Hinzurechnungsbetrag.

    In späteren Ausbaustufen werden hinzukommen:

    • die Höhe der privaten Krankenversicherungs- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge,
    • auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers die Mitteilung über nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn.

    Weitere Informationen finden Sie in den FAQ ELStAM.

  • Welche Anlagen muss ich abgeben?

    Welche Anlagen Sie neben dem Hauptvordruck ausfüllen und einreichen müssen, hängt davon ab, welche Einkünfte Sie erzielen.

    Wenn Sie Einkünfte als unselbständiger Arbeitnehmer hatten, müssen Sie auf jeden Fall die Anlage N beifügen.

    Eine Anlage KAP müssen Sie nur abgeben, wenn Ihre Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind, Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten oder Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen wollen. Eine Anlage KAP ist auch einzureichen, wenn die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG (z. B. bei Kapitalerträgen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder bestimmten Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung) nicht in Betracht kommt. Füllen Sie die Anlage KAP bitte stets auch aus, wenn inländische Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten sind.

    Gewerbliche Einkünfte müssen mit der Anlage G, selbständige Einkünfte mit der Anlage S erklärt werden.

    Detaillierte Hinweise dazu finden Sie sowohl in der ELSTER-Software als auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung, die Sie mit dem Formular erhalten.

  • Wie erfolgt die Kaufpreisaufteilung bei Vermietungseinkünften?

    Wird ein bebautes Grundstück zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) genutzt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer als Werbungskosten abziehbar (Absetzung für Abnutzung – AfA).
    In Anschaffungsfällen ist grundsätzlich eine von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude) zugrunde zu legen, sofern keine nennenswerten Zweifel am wirtschaftlichen Gehalt der Aufteilung bestehen.
    Ist im Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis (ohne Aufteilung) vereinbart, so ist zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits vorzunehmen (vgl. H 7.3 [Kaufpreisaufteilung] EStH 2010).
    Die Kaufpreisaufteilung wird grundsätzlich von Amts wegen durch das zuständige Finanzamt durchgeführt, sobald diesem die Nutzung des Objekts im Rahmen einer steuerpflichtigen Einkunftsart bekannt wird (z. B. durch die eingereichte Steuererklärung).

    Von den Berliner Finanzämtern werden die Kaufpreisaufteilungen nach einem bundeseinheitlichen Verfahren durchgeführt. Die Berechnungsvorlage nebst Anleitung kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen über den Suchbegriff “Kaufpreisaufteilung” abgerufen werden.

  • Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

    Grundsätzlich ist das Finanzamt für Ihre Einkommensbesteuerung zuständig, in dessen Bezirk Sie jetzt wohnen. Sie finden es in der Übersicht der Berliner Finanzämter und ihrer Zuständigkeiten. Wenn Sie innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde (Berlin), Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, so ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Geschäfts- bzw. Betriebssitz liegt.

    Wenn Sie in Deutschland mehrere Wohnungen haben, gilt Folgendes:

    Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich Ihre Familie vorwiegend aufhält.
    Wenn Sie nicht verheiratet oder verpartnert sind, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Das gilt auch, wenn Sie verheiratet sind aber bereits vor dem 1.1. des Jahres, für das die Einkommensteuererklärung abgegeben wird, dauernd getrennt leben.

  • Muss ich dem Finanzamt einen Umzug mitteilen?

    Für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ist gemäß § 19 Abgabenordnung grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig. Daher wird empfohlen, einen Wohnsitzwechsel beim bisherigen Finanzamt zeitnah anzuzeigen. Sofern ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist, wird das Finanzamt alles Erforderliche veranlassen. Bei Änderungen der Steuernummer erfolgt eine schriftliche Mitteilung.

  • Wo erhalte ich die notwendigen Formulare?

    Wenn Sie die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung per ELSTER nutzen, benötigen Sie keine weiteren Formulare.

    Die für eine Steuererklärung in Papierform benötigten Formulare erhalten Sie kostenlos bei den Berliner Finanzämtern. Ein Versand per Post ist aus Kostengründen nur möglich, wenn Sie einen frankierten und an Sie adressierten Rückumschlag (DIN C 5) unter Angabe der benötigten Formulare an Ihr Finanzamt schicken.

    Alternativ können Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Formulare, die auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums bereitstehen, auszufüllen. Diese müssen dann ausgedruckt und in Papierform abgegeben bzw. eingesandt werden, eine elektronische Übermittlung ist damit nicht möglich.

  • Wie und wann gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird jährlich berücksichtigt, wenn
    • Sie alleinstehend sind und
    • mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden und
    • Sie für das Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten.
    Der Entlastungsbetrag soll die höheren eigenen Lebenshaltungskosten der Alleinerziehenden abgelten. Ledige, dauernd getrennt Lebende oder Geschiedene gelten als alleinstehend, wenn sie
    • nicht die Voraussetzung für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen und
    • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Es sei denn, es besteht für die volljährige Person ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder.
    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt ab dem Jahr 2024 4.260 Euro für ein Kind und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Für die Beantragung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind die folgenden Vordrucke zu verwenden:
  • Wo finde ich die Lohnsteuer-Ermäßigungsvordrucke?

    Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung sowie die dazugehörigen Anlagen finden Sie auf der Downloadseite der Einkommen- und Lohnsteuerformulare.

  • Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?

    Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie diese unter www.identifikationsmerkmal.de online erfragen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt Ihnen Ihre steuerliche Identifikationsnummer daraufhin schriftlich mit. Darüber hinaus finden Sie diese Nummer auch in Schreiben und Steuerbescheiden der Finanzverwaltung.

  • Kann ich mit meinem Finanzamt auch über E-Mail kommunizieren?

    E-Mails ähneln den Postkarten der Briefpost. Unbefugte können Ihre E-Mails ggf. lesen. Eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation ist derzeit mit den Finanzämtern nicht möglich. Da wir an das Steuergeheimnis gebunden sind, dürfen wir Ihnen deshalb nur bei sehr allgemeinen Fragen per E-Mail antworten. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass eine ggf. erforderliche Antwort auf Ihre Fragen und Anträge weiterhin auf dem üblichen Weg (z. B. durch Telefonanruf oder Briefpost) erfolgt. Bitte geben Sie daher für diese Zwecke in Ihrer E-Mail Ihre vollständige Anschrift und Telefonnummer an.

    Bitte beachten Sie, dass E-Mails an das Finanzamt auf eigene Gefahr erfolgen. Die Anbieter dieses Internetangebotes können die Abhörsicherheit und Unverfälschtheit eingehender E-Mails nicht gewährleisten.

    Selbstverständlich wird auch in der Steuerverwaltung an der Einführung von Verschlüsselung und elektronischer Signatur gearbeitet, um künftig einen sicheren E-Mail-Verkehr gewährleisten zu können.

    Wenn Sie die Antworten des Finanzamtes auf Ihre E-Mail-Anfragen generell per E-Mail erhalten möchten (auch wenn es um die Klärung persönlicher Sachverhalte geht) ist es erforderlich, dass Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu erklären. Bitte beachten Sie hierbei, dass ein Verzicht auf die Verschlüsselung elektronisch übermittelter Daten nur für die Sie höchstpersönlich betreffenden Daten gilt. Betreffen Anfragen mehrere Personen (z. B. Ehegatten bei Zusammenveranlagung, Gesamtschuldner, Gesellschafter bei Personengesellschaften), muss der Verzicht auf die Verschlüsselung von allen Betroffenen vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften genügt die Verzichtserklärung der/des gesetzlichen Vertreter(s).

    Soll das Finanzamt Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person unverschlüsselte E-Mails übersenden können, unterschreiben Sie bitte eigenhändig die vollständig ausgefüllte Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch das Finanzamt und senden diese per Post an das Finanzamt. Sie können den Vordruck auch einscannen und als Anhang per E-Mail schicken. Beachten Sie dabei bitte, dass Ihre eigenhändige Unterschrift sichtbar ist.

    If the tax office is to be able to send you or the person authorised by you unencrypted e-mails, please sign the completed agreement to the sending of unencrypted e-mails by the tax office yourself and send it by post to the tax office. You can also scan it and send it as an attachment by e-mail. Please make sure that your handwritten signature is visible.

  • Welche Anfragen kann ich per E-Mail erledigen?

    Sie können alle einfachen Schreiben und Anträge (z. B. Änderungsantrag zum Steuerbescheid, Anfrage nach dem Bearbeitungsstand, Fristverlängerungsantrag) oder auch Einsprüche gegen Steuerbescheide per E-Mail an uns senden. Beachten Sie jedoch, dass das Zustellrisiko, insbesondere bei Frist wahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt.

    Ihre E-Mail kann nur dann bearbeitet werden, wenn Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift vollständig angegeben haben. Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer, ggf. auch der Faxnummer, erleichtert dem Finanzamt die Beantwortung Ihrer E-Mail-Anfrage. Fragen zu einem Steuerfall werden allerdings zur Wahrung des Steuergeheimnisses nur bei Vorlage einer Verzichtserklärung per E-Mail vom Finanzamt beantwortet.

    Nicht zulässig ist die Übersendung per E-Mail von Anträgen, Erklärungen und anderen Schriftstücken, wenn eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz vorgesehen ist. Dies ist z. B. der Fall bei Steuererklärungen, Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen, Abtretungsanzeigen oder wenn absolute Sicherheit über den Einsender bestehen muss (z. B. bei der Mitteilung einer Bankverbindung für Erstattungszwecke, der Erteilung einer Einzugsermächtigung oder der Befreiung vom Steuergeheimnis). Nicht nur Steuererklärungen, sondern auch Anträge können Sie schon über „Mein ELSTER” oder mit Ihrer Steuersoftware elektronisch übermitteln. Bitte beachten Sie in diesem Fall die dort genannten Hinweise.

    Technische Hinweise
    Die Berliner Finanzverwaltung kann nur unverschlüsselte Anlagen Ihrer E-Mails entgegennehmen. Übersenden Sie dabei bitte ausschließlich Textdokumente im PDF-Format.

    Makros oder sonstige Funktionen lassen sich nicht aufrufen bzw. ausführen. Bitte sehen Sie von einer Übersendung von Anhängen mit anderen Formaten ab. Es ist insbesondere nicht möglich, komprimierte Dateien (z. B. im Zip-Format) zu empfangen und zu öffnen.

    Sogenannte “Einschreibe-E-Mails” (Benachrichtigung per E-Mail mit der Aufforderung, an anderer Stelle eine hinterlegte elektronische Nachricht bzw. ein hinterlegtes Dokument zu lesen bzw. herunterzuladen) können aus Sicherheitsgründen nicht abgerufen werden.

  • Checkliste vor dem Abgeben

    Bitte prüfen Sie vor dem Abgeben bzw. Einsenden Ihrer Steuererklärung, ob Sie das Hauptformular und die Anlagen richtig und vollständig ausgefüllt haben. Belege halten Sie für eventuelle Nachfragen des Finanzamts bitte vor. Nachweise über die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Erstjahr oder bei Änderung sind jedoch weiterhin beizufügen. Dies gilt auch für Steuerbescheinigungen (Original) über anrechenbare Kapitalertragsteuer, sofern Sie keine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder keine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt haben, sowie für Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern (§ 68b EStDV). Prüfen Sie bitte insbesondere noch einmal, ob die Steuererklärung in Papier ggf. von beiden Ehepartnern / Lebenspartnern unterschrieben wurde.

  • Ist meine Steuererklärung im Finanzamt eingetroffen?

    Die Berliner Steuerverwaltung ist bestrebt, alle Steuererklärungen möglichst schnell, effizient und gleichmäßig zu bearbeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es u. a. notwendig, dass die Steuererklärungsdaten für eine automatische Verarbeitung in elektronischer Form vorliegen.

    Steuererklärungen in Papierform werden daher in Berlin unmittelbar nach dem Eingang im Finanzamt an eine zentrale Stelle der Berliner Steuerverwaltung weitergeleitet und dort gescannt.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihnen aufgrund dieses Arbeitsablaufs durch Ihr Finanzamt

    • für Steuererklärungen für das vorangegangene Jahr bis voraussichtlich März
    • für Steuererklärungen aller anderen Jahre innerhalb der ersten zwei Wochen nach Abgabe Ihrer Steuererklärung(en)

    keine Auskunft über den Eingang Ihrer Steuererklärung(en) erteilt werden kann.

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