Hier finden Sie Informationen zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Unsere Informationen werden laufend aktualisiert und erweitert.
Die Bereitschaft, geflüchtete und kriegsgeschädigte Personen aus der Ukraine zu unterstützen, ist erfreulicherweise sehr hoch. Bund und Länder haben sich deshalb darauf geeinigt, dieses vielfältige gesellschaftliche Engagement durch steuerliche Maßnahmen auf möglichst einfache Weise zu würdigen und zu unterstützen. Für Spenderinnen und Spender sowie Hilfsorganisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, gelten rückwirkend vom 24. Februar 2022 zunächst vereinfachte steuerliche Bedingungen, die in einem sogenannten Katastrophenerlass veröffentlicht wurden. Einzelheiten können den BMF-Schreiben vom 17. März 2022, vom 7. Juni 2022 und vom 13. März 2023 (verlängert durch BMF-Schreiben vom 17. November 2022 und vom 24. Oktober 2023) entnommen werden.
Ergänzende Ausführungen zur Unterbringung der Kriegsflüchtlinge durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine sind im BMF-Schreiben vom 31. März 2022 (verlängert durch das BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2023) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Oktober 2023 (Billigkeitsmaßnahmen für Wohnungsunternehmen bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes) enthalten.
FAQ „Ukraine“ (Steuern)
Einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten und Antworten auf häufig gestellte Fragen können Sie den FAQ „Ukraine“ (Steuern) auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen entnehmen.