Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) können erwerbstätige Personen erhalten, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Seit dem 13. Februar 2023 besteht keine generelle Quarantänepflicht für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zur Geltendmachung eines quarantänebedingten Verdienstausfall für Zeiträume ab dem 13. Februar 2023 ist – unabhängig vom Grund der Quarantäne – unter anderem auch die vollständige Quarantäneanordnung des jeweiligen Berliner Gesundheitsamtes einzureichen.
Personen können ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in Zeiträumen bis zum 23. September 2022 selbst betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben.
Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Durchführung der Regelungen der §§ 56 bis 59 und 65 Infektionsschutzgesetz (Entschädigung in besonderen Fällen) liegt bei der Senatsverwaltung für Finanzen.
Weitere Informationen zu den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträgen, den Voraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen sind bei den Online-Dienstleistungen der Senatsverwaltung für Finanzen aufgeführt.