Im März beginnen die Finanzämter regelmäßig mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das abgelaufene Jahr. Für die Steuererklärungsformulare des Jahres 2023 entfällt nun eine ursprünglich vorgesehene Pflichtangabe. Der Grund ist eine Gesetzesänderung auf Bundesebene.
Dezember-Soforthilfen für Energie und Wärme, die im Dezember 2022 aufgrund hoher Energiekosten gewährt worden sind, müssen nicht mehr in der Steuererklärung 2023 angegeben und versteuert werden. Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundesgesetzgeber diese Regelung wieder aufgehoben.
Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die Vorlagen für die Einkommensteuererklärung 2023 allerdings bereits gedruckt. Daher sehen die entsprechenden Formulare die Abfrage des Bruttoentlastungsbetrags für 2023 in der Zeile 17 der Anlage SO noch vor.