Abgabenordnung: Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein neuer Zinssatz

Pressemitteilung Nr. 22-020 vom 05.12.2022

Die Berliner Finanzämter setzen für Erstattungen und Nachzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 niedrigere Zinsen an. Der neue Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (BVerfGE 158, 282) um.

Konkret geht es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen werden ab diesem Montag verschickt.

Die gesetzliche Neuregelung war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht den bisherigen Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig erklärte. Gleichzeitig sprach das Gericht für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 eine sogenannte Anwendungssperre aus.

Die Steuerverwaltung setzte daraufhin die Zinsfestsetzungen für diese Verzinsungszeiträume aus. Es galt, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch sind die Finanzämter nun dazu in der Lage.

Die Zinsfestsetzungen werden daher ab sofort für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.

Für die Steuerpflichtigen sind in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:

Erlass von Zinsbescheiden
Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erlassen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 5. Dezember 2022. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.

Versand von Informationsschreiben
Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 1. Januar 2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen ergeben, werden diese schriftlich mit dem Datum vom 5. Dezember 2022 darüber informiert.