Kassensicherungsgesetz: Frist für die Befreiung wird nicht verlängert – Einbau technischer Sicherheitseinrichtung ab 1. April verpflichtend
Pressemitteilung Nr. 2021-005 vom 30.03.2021
Die Senatsfinanzverwaltung hatte im Juli 2020 Corona-bedingt die Frist zum Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 31. März dieses Jahres verlängert. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 31. Juli 2020 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Diese Frist wird nicht verlängert.
Für den flächendeckenden Einsatz manipulationssicherer Kassensysteme ist es erforderlich, an den gesetzten Fristen festzuhalten. Hinzu kommt, dass eine allgemeine Verlängerung der Einbaufrist Unternehmen schlechter stellen würde, die bereits zertifizierte Kassensysteme eingeführt haben. Ungeachtet dessen besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung.
Gemäß Abgabenordnung (AO) war eine Aufrüstung von elektronischen Kassen mit einer TSE bis zum Januar 2020 vorgesehen (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO). Da diese Sicherheitseinrichtung nicht flächendeckend verfügbar war, wurde die Frist mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2019 bundesweit bis zum 30. September 2020 verlängert (BStBl. 2019 S. 1010).
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