Im Rechtsstreit um die Grundstücke an der Komischen Oper hat jetzt auch der Bundesgerichtshof letztinstanzlich zugunsten des Landes Berlin entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenpartei wurde zurückgewiesen. Damit haben das Land Berlin und die Stiftung Oper den Rechtsstreit gewonnen. Berlin kann jetzt uneingeschränkt über die Grundstücke verfügen und die schon lange vorbereitete Entwicklung des Areals umsetzen.
Dem Spruch des Bundesgerichtshofs ging ein mehrjähriger Rechtsstreit voraus.
Der Vertrag über die Flächen an der Glinkastraße zwischen Behrenstraße und Unter den Linden sowie über das daran anschließende Grundstück Unter den Linden, auf dem ein Funktionsbau der Komischen Oper steht, war im Jahr 2000 verkauft worden. Die Käuferin plante die Bebauung der Grundstücke. Im Gegenzug behielt sich das Land Berlin das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, sollte die Käuferin vor Abschluss der Bauarbeiten die Grundstücke weiterveräußern bzw. ohne Zustimmung des Landes Gesellschaftsanteile an der Käuferin mehrheitlich an Dritte veräußern.
Zwischen 2003 und 2008 kam es zu erheblichen Änderungen bei der Käuferin (Anteilsübertragungen und Gesellschafterwechsel). Hinzu kamen Veränderungen der ursprünglichen Planungen und Prioritäten. 2014 schließlich klagte das Land Berlin gemeinsam mit der Stiftung Oper in Berlin auf Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Berlin berief sich darauf, dass durch den Gesellschafterwechsel bei der Käuferin, dem nicht zugestimmt worden sei, ein Recht auf Rücktritt bestünde.
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Berliner Landgericht 2017 wurde der Klage des Landes stattgegeben, ebenso im folgenden Berufungsverfahren vor dem Kammergericht im Frühjahr 2020. Mit dem Spruch des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren jetzt abgeschlossen.