Vom Land erhält die HOWOGE Erbbaurechte an den Grundstücken, auf denen die neuen Schulgebäude errichtet werden sollen. Vereinfacht gesagt: das Land behält das Grundstück, die HOWOGE erhält das Recht, darauf zu bauen. Das macht sie dann auch und zwar kreditfinanziert. Denn: Die HOWOGE kann – anders als das Land – auch nach 2020 Kredite aufnehmen. Damit entsteht das Gebäudeeigentum bei der HOWOGE.
Die so neu gebauten Schulgebäude vermietet die HOWOGE an die Bezirke. Basis dafür ist eine reine Kostenmiete, die den Kapitaldienst (Zins und Tilgung), die Erbbauzinsen und geringe laufende Verwaltungskosten beinhaltet. Klar dabei ist: Mit Auslaufen der Erbbaurechte nach 37 Jahren fallen die HOWOGE-Schulen an den Bezirk.
Bei Sanierungen ist es ähnlich. Die HOWOGE erhält Erbbaurechte an den Schulgrundstücken und erwirbt die Schulgebäude, die zu sanieren sind, der Kaufpreis wird gestundet. In diese Schulen investiert sie dann kreditfinanziert für grundlegende Sanierungen von mehr als 10 Mio. Euro je Schule und vermietet sie anschließend durchsaniert an die Bezirke. Nach dem Abschreibungszeitraum und dem Auslaufen der Erbbaurechte fallen die Schulen dann an den Bezirk zurück. Das Erbbaurecht läuft automatisch nach der vereinbarten Zeit aus.
In Einzelfällen – etwa wenn die HOWOGE bereits Eigentümerin der Grundstücke ist – baut sie die Schule auf eigenem Grund und Boden. Bei Fertigstellung des Bauwerks bestellt sie sich ein Erbbaurecht und überträgt das Grundstück auf den Bezirk. Damit verbleibt das Schulgebäude bei ihr, das sie wie im Ausgangsfall an den Bezirk vermietet.
Die HOWOGE beschleunigt. Sie übernimmt Aufgaben, die sonst mangels Baukapazitäten deutlich nach hinten geschoben werden müssten. Das wäre problematisch, wenn man die Schulen schon vorher braucht, weil die Schülerinnen und Schüler mit der Einschulung nicht darauf warten können, dass ihre Schule steht. Außerdem bedeutet Verzögerung auch Verteuerung.