Wahlen und direkte Demokratie

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Video in DGS über Grundlagen der demokratischen Miteitscheidung in Berlin.

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In der Demokratie geht die Herrschaft vom Volk aus. Konkret bedeutet das vor allem, dass die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger selbst die Personen bestimmen, die sie für einen bestimmten Zeitraum, die so genannte Legislaturperiode, im Parlament vertreten. Dies nennt man „indirekte“ oder auch repräsentative Demokratie, weil die Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar an der Gesetzgebung mitarbeiten können. Sind die Wählerinnen und Wähler mit der Politik von Parlament und Regierung unzufrieden, können sie bei den nächsten Wahlen einen Politikwechsel herbeiführen.

Die Berlinerinnen und Berliner entsenden ihre Volksvertreterinnen und -vertreter (Abgeordnete) in das Landesparlament (Abgeordnetenhaus) und in die Vertretungen der zwölf Berliner Bezirke (Bezirksverordnetenversammlungen). Außerdem wählen sie die Berliner Abgeordneten in den Deutschen Bundestag und in das Europäische Parlament.

Neben der Teilnahme an Wahlen können die Bürgerinnen und Bürger Berlins mit Hilfe der so genannten „direkten Demokratie“ Einfluss auf das politische Leben nehmen. Sie können eine Debatte über ein Thema anstoßen, das ihnen wichtig ist, oder auch selbst politische Entscheidungen treffen. Dafür gibt es verschiedene Verfahren, die sich rechtlich unterscheiden, wie Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide. Auf bezirklicher Ebene gibt es als Wege direkter Demokratie das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid.

Wahlsystem

Video in DGS über Berlins Wahlsystem

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Die Wahlen zum Landesparlament (Abgeordnetenhaus) und zu den zwölf Bezirksparlamenten (Bezirksverordnetenversammlungen) finden zeitgleich alle fünf Jahre statt. Die Abgeordneten und Parteien werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
An der Wahl zum Abgeordnetenhaus dürfen alle in Berlin wohnhaften deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab 16 Jahren teilnehmen. Alle wahlberechtigten Personen über 18 Jahren dürfen sich auch selbst zur Wahl stellen. Alle Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Kandidat oder eine Kandidatin aus einem der 78 Berliner Wahlkreise direkt ins Parlament gewählt. Erhält er oder sie genügend Stimmen, hat er/sie ein Direktmandat erworben.
Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt. Die Zweitstimme ist entscheidend für die Mehrheitsverhältnisse. Je mehr Zweitstimmen eine Partei bekommt, desto stärker ist sie im Abgeordnetenhaus vertreten. Bekommt eine Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen (Sperrklausel), erhält die Partei keine Sitze im Abgeordnetenhaus. Diese Partei wird nur dann bei der Sitzverteilung berücksichtigt, wenn mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat der Partei ein Direktmandat erworben hat.
An den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen dürfen alle in Berlin wohnhaften Deutschen sowie Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus der Europäischen Union (EU) ab 16 Jahren teilnehmen. Gewählt wird hier nach dem reinen Verhältniswahlrecht. Es kann nur eine Stimme abgegeben werden. Es werden keine Personen, sondern nur Parteien oder Wählergemeinschaften gewählt. Bekommt eine Partei oder Wählergemeinschaft weniger als drei Prozent der Stimmen, kann sie niemanden in die Bezirksverordnetenversammlung entsenden.

Wahlergebnisse im Wandel

Video in DGS über die Wahlergebnisse in Berlin seit 1946

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Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges fanden im Oktober 1946 in Berlin die ersten freien Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung statt. Die Wahlbeteiligung betrug 92,3 Prozent. Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) wurde mit 48,7 Prozent stärkste Partei. Die Christlich Demokratische Union (CDU) kam auf 22,2 Prozent. Die in der sowjetischen Besatzungszone aus der SPD und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zwangsweise zusammengeschlossene Sozialistische Einheitspartei Deutschland (SED) erreichte 19,8 Prozent. Kurz nach dieser Wahl kam es zur Spaltung der Stadt. In Ost- und West-Berlin entwickelten sich zwei unterschiedliche Parteien- und Wahlsysteme.

Wahlen im geteilten Berlin
Die West-Berliner Bevölkerung wählte ihre Abgeordneten in ihr neues Landesparlament (Abgeordnetenhaus). Die Wahlbeteiligung lag bei diesen Wahlen bis 1989 jeweils etwa bei 80 bis 90 Prozent. CDU und SPD gingen abwechselnd als Sieger aus den Wahlen hervor und stellten den Regierenden Bürgermeister. 1981 zog die Umweltpartei Alternative Liste (AL, heute Bündnis 90/Die Grünen) erstmals in das Parlament ein.
In Ost-Berlin und der gesamten DDR fanden dagegen bis 1990 keine freien Wahlen statt. Die SED führte eine Ein-Parteien-Herrschaft und verkündete nach jeder Wahl für ihre Einheitslisten eine Zustimmung von rund 99 Prozent.

Wahlen nach der Wiedervereinigung
Nach der Wiedervereinigung fand im Dezember 1990 mit der Wahl zum Abgeordnetenhaus nach über vier Jahrzehnten die erste Gesamtberliner Wahl statt.

Direkte Demokratie

Video in DGS über dei Möglichkeiten der direken Demokatie in Berlin

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Bei Verfahren der direkten Demokratie entscheidet die Bevölkerung direkt (ohne die Mitwirkung von Abgeordneten) über politische Fragen. Dafür sieht die Berliner Verfassung unterschiedliche Verfahren auf Landesebene und auf Bezirksebene vor.
Auf der Ebene des Landes Berlins können die Berlinerinnen und Berliner durch Volksinitiativen erreichen, dass sich das Abgeordnetenhaus mit bestimmten politischen Sachverhalten befassen muss. An einer Volksinitiative dürfen alle Einwohnerinnen und Einwohner Berlins ab 16 Jahren teilnehmen.
Mit dem Volksentscheid besteht die Möglichkeit, neue Gesetze zu erlassen, bestehende Gesetze zu ändern oder ganz aufzuheben. Die Vorstufe zum Volksentscheid ist das Volksbegehren. An beiden Verfahren dürfen alle Berlinerinnen und Berliner teilnehmen, die auch zur Wahl zum Abgeordnetenhaus berechtigt sind. Durch das Volksbegehren bereitet eine bestimmte Anzahl an Wahlberechtigten mit ihrer Unterschrift den Weg zum Volksentscheid. Damit ein Volksentscheid erfolgreich sein kann, muss sich eine Mindestzahl aller Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligen und ein Votum abgeben. Im Jahr 2014 verhinderte zum Beispiel eine Volksabstimmung die vom Senat geplante Bebauung des Tempelhofer Feldes.
Schließlich sieht die Verfassung von Berlin für wenige, bestimmte Fälle auch zwingende Volksabstimmungen vor, etwa für eine Fusion mit dem Land Brandenburg.
Auf Bezirksebene besteht die Möglichkeit, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide durchzuführen. Bürgerbegehren können von den Wahlberechtigten in den Bezirken zu Sachverhalten initiiert werden, zu denen die jeweilige Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einen Beschluss fassen muss. Nach dem Zustandekommen eines Bürgerbegehrens stimmt die BVV entweder dem Begehren zu, oder es folgt innerhalb von vier Monaten die Durchführung eines Bürgerentscheids. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die gleiche Rechtswirkung wie der Beschluss einer Bezirksverordnetenversammlung. Ein Bürgerentscheid führte beispielsweise 2008 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zur Umbenennung eines Teils der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße.