Arbeitnehmervertretung

Sie wollen an Ihrem Arbeitsplatz mitbestimmen? Sie wollen Einfluss nehmen bei Einstellungen oder Kündigungen, auf Arbeitszeit- und Pausenregelungen oder bei der betrieblichen Lohngestaltung?

Dann können Sie über den Betriebs- bzw. Personalrat an Entscheidungen in Ihrem Betrieb mitwirken. In privatwirtschaftlichen Unternehmen heißt die Arbeitnehmervertretung Betriebsrat, in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes ist das der Personalrat. Ein Betriebs- bzw. Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten. Das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, einen Betriebsrat zu gründen, ist im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben. Für einen Personalrat gelten die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes des Landes bzw. des Bundes.

Der Betriebsrat wird von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der Regel alle vier Jahre gewählt. In jedem Unternehmen, das mindestens fünf ständige, wahlberechtigte Beschäftigte hat, von denen drei auch wählbar sind, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen ab.

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen – auch Auszubildende – des Betriebes, die mindestens 18 Jahre alt sind. Auch Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen, die mehr als drei Monate im Betrieb arbeiten, dürfen den Betriebsrat wählen. Alle, die wählen dürfen und seit mindestens 6 Monaten im Betrieb arbeiten, können auch für den Betriebsrat kandidieren.
Ähnliche Regelungen gelten auch für Personalräte im öffentlichen Dienst.